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Donnerstag, 22. November 2012

Schulgeld fuer Schulbedarf Pauschale 100,00 € 2012 / 2013



Zu Beginn des neuen Schuljahres und des 2. Halbjahres können die Bezieher von Alg2 für Kinder bis 25 Jahre gemäß § 28 Abs. 3 SGB II ein Schulbedarfspaket beanspruchen.

Dies sind jeweils zum
01.08. eines Jahres                 70,00 €       und zum
01.02. eines Jahres weitere     30,00 €       somit
insgesamt                             100,00 €       je Schuljahr

Die Pauschale kann unter Vorlage einer Schulbescheinigung für Schüler/Schülerinnen, die keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, beantragt werden.

TIP für 2012/2013/2014 usw. zum Schulgeld für Schulbedarf!
> Belege für Verwendung/Schulbedarf (Hefte/Stifte, etc) aufbewahren.
> Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis der zweckgerechten Verwendung der 70,-€ / 30,-€ verlangt werden.

Weitere Anträge sind möglich für
> Schulfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II,
> Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II,
> Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II,
> gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, § 28 Abs. 6 SGB II und
> Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Vereinsbeitrag), 28 Abs. 7 SGB II.

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



Aktive Hilfe bei Fragen zu
Jobcenter - Hartz 4 - Alg

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Terminvereinbarungen

Montag bis Freitag 
08.00 bis 17.00 Uhr
Verbraucherdienst e.V. Essen

Info-Telefon 0201 176790
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Montag, 22. Oktober 2012

Hartz 4 Regelsaetze ab 2013

Ab 01.01.2013 werden die Regelsätze für Hartz4 - Empfänger angehoben. Ausgehend vom Eckregelsatz staffelt sich die Erhöhung des Regelsatzes unterschiedlich, abhängig von im Haushalt lebenden Personen, im Haushalt lebenden Kindern und deren Alter.

Eine tabellarische Übersicht der ab 01.01.2013 gültigen Regelsätze



Hartz I:      Regelsätze

    2012
Erhöhung um
  01.01.2013
Alleinstehende
Alleinerziehende
ECKREGELSATZ

                 374,00 €

 
  8,00 €


382,00 €
Partner  in einer
Bedarfsgemeinschaft

337,00 €

  8,00 €

345,00 €
18 – 24jährige im Haushalt
der Eltern     oder
ohne Zustimmung des
Jobcenter umgezogen


299,00 €


  7,00 €


306,00 €
14 – 14jährige in einer
Bedarfsgemeinschaft
287,00 €
  2,00 €
289,00 €
6 – 13jährige
251,00 €
  4,00 €
255,00 €
Unter 6 Jahren
219,00 €
  5,00 €
224,00 €

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Donnerstag, 4. Oktober 2012

Nicht gemeldet - Jobcenter kürzt Hartz4



Geschätzte 900.000 Mal verhängten Arbeitsagenturen im Jahr 2011 Sanktionen gegen Hartz4-Empfänger in Form von Leistungskürzungen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind PFLICHTVERLETZUNGUNGEN nach § 31 SGB II, die grosse Sanktionen, und Vorkommnisse, die kleine Sanktionen zur Folge haben können. So zum Beispiel das häufig vorkommende MELDEVERSÄUMNIS (§32 SGB II).

Im hier aufgeführten Beispiel geht es um das sogenannte Meldeversäumnis und die daraus folgende Kürzung der Hartz4 - Leistung. Mit welcher Leistungskürzung muss gerechnet werden wenn man sich nicht meldet, und was muss das JobCenter beachten bei der Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungskürzungen. Hier eine Übersicht:
    

Hartz IV:       S A N K T I O N E N

                                               (II)    (kleine Sanktion) 
                                          >>>     MELDEVERSÄUMNIS  § 32 SGB II
(1)       Voraussetzung Meldeversäumnis:

            (a) Der Leistungsempfänger ist einer Aufforderung des Jobcenters
            aa)      sich beim Jobcenter zu melden                                                      oder
            bb)      bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen          oder
            cc)       bei einem psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen
            nicht nachgekommen.

            (b) Der Leistungsempfänger ist schriftlich über die Konsequenzen seines
            Nichterscheinens informiert worden oder kennt die Konsequenzen.

            Achtung:         (1) Die Belehrung/Information muß ausführlich und konkret sein,
                                   sowie über Anfang /Ende/Dauer/Umfang der möglichen Sanktion
                                   informieren.
                                   (2) Die Bezugnahme auf ein Merkblatt oder die bloße Beifügung
                                   des Gesetzestextes reicht nicht.

            (c) Der Leistungsempfänger nennt keine wichtigen Grund für sein Nicht-      erscheinen und belegt diesen Grund auch nicht („Entschuldigung“).

            (d) Vor der Verhängung der Sanktion MUSS der Betroffene angehört werden.
            Innerhalb von 2 Wochen kann er eine Stellungnahme abgeben.

            Tip:     „Entschuldigung“ sofort nach Eingang der Aufforderung (1a) erledigen;
                        Wenn nicht > innerhalb der 2-Wochenfrist (1d)!


(2)       Umfang der Sanktion/Kürzung
            >>>     jeweils 10%  des Regelsatzes.

            Beispiel:          Regelsatz         100%                          >>>    374,00 €
                                   ./.                      10%-Kürzung                        37,40 €
                                   Zahlung nach Kürzung                                  336,60 €

            Hinweis:         Beim 2. Meldverstoß >>> 10% (1. Verstoß)+ 10% (2. Verstoß) = 20%
                                  Beim 3. Meldeverstß >>>10% (1.V) + 10% (2.V.) + 10% (3.V) = 30%

(3)       Dauer der Sanktion/Kürzung         grds.               3 Monate

(4)       Rechtsmittel gegen Sanktion/Kürzung sind Widerspruch und ggf. Klage.

            Tipp:     Widerspruch schiebt die Kürzung nicht bis zur Entscheidung auf. 
                         Das kann nur das Sozialgericht mit einer einstweiligen Anordnung!

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Donnerstag, 13. September 2012

Keine Unterhaltszahlung aber Anrechnung vom Jobcenter!?



Die Situation: Frau lebt mit ihren Kindern von Alg 2/Hartz IV. Der Mann muß für die Kinder Unterhalt
zahlen gemäß Urteil oder Jugendamt. Er zahlt aber nicht oder nicht alles. 

Das Jobcenter zieht trotzdem der Mutter jeden Monat den vollen Unterhaltsbetrag – wie im Urteil oder vom Jugendamt festgelegt – als Einkommen ab. Es wird also der Unterhalt angerechnet. Darf es aber nicht.
            
Abziehen als Einkommen darf das Jobcenter nur den jeden Monat tatsächlich gezahlten Unterhalt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2009, L 5 AS 81/07 
Eine Revision beim BSG hatte das LSG nicht erlaubt. 
Das Jobcenter hatte trotzdem Rechtsmittel eingelegt. 

Wurde am 28.08.2009 vom BSG durch Beschluß – Az B 14 AS 71/09R – nicht zugelassen.) 

Beispiel:  
Mann muß lt. Gerichts-Vergleich für 2 Kinder zusammen 400,- €/mtl. zahlen.
Er zahlt im Juli 200,- €, im August 0,- € und im September 450,- €. 
Das Jobcenter zieht aber jeden Monat die 400,- € ab. >>>Falsch!!!

Im Juli darf es abziehen 200,- €, im Juli nichts und im September 450,- €.

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Mittwoch, 25. Juli 2012

Mietobergrenze in Essen angehoben

Das JobCenter Essen hat zum 1. Juli 2012  als Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.05.2012 (Az: B 4 AS 109/11 R) die Mietobergrenzen (Wohnungsgröße + Miete) angeblich „angehoben“.

Tatsächlich ist der „angemessene Netto-Mietzins“ (€ / m²) um bis zu 0,22 €/m² gesenkt worden. Hierbei wurde gemäß dem BSG  (Bundessozialgericht) die Wohnungsgröße für einen1-Personenhaushalt von 45 m² auf 50 m² (2 Personen = 60 m², usw.) angehoben, aber gleichzeitig der Quadratmeterpreis gesenkt.

Die „Anpassung“ der Miethöhe erfolgte zum 1. Juli 2012. Laut Gerichtsentscheid gilt die zum Falldatum gültige Regelung des Bundeslandes. In Essen / NRW kann dies im begründeten Einzelfall Rückwirkung bis zum 01.01.2010 bedeuten.

Vergleichen Sie die Nettokaltmieten für Essen in der Übersicht:
(Stand 24.07.2012 / Quelle: JobCenter Essen)
Personen
m²/alt
m²/neu
€/alt
€/neu
€/m²/alt
€/m²/neu
€/m²/Diff.
     1
   45
   50
217,50
230,50
  4,83
  4,61
- 0,22
     2
   60
   65
282,75
299,65
  4,71
  4,61
- 0,10
     3
   75
   80
348,00
368,80
  4,64
  4,61
- 0,03
     4
   90
   95
413,25
437,95
  4,59
  4,61
+ 0,02
     5
  105  
  110
478,50
507,10
  4,56
  4,61
+ 0,05

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Donnerstag, 19. Juli 2012

Hartz 4 Wohnraumgrösse Essen

Was ist eine angemessene Wohnungsgrösse / Wohnfläche für Bezieher von Hart4 / Alg.2 ? Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, kann das Jobcenter Beziehern von Hartz4 einen Umzug in eine Wohnung angemessener Grösse nahe legen. Die Vorgaben für Wohnflächen bei Bezug von Hartz 4 – Leistungen sind allerdings unterschiedlich.

Hartz 4-Regelungen begrenzen die Angemessenheit einer Wohnung entweder hinsichtlich der Miethöhe, oder der Wohnfläche und unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Personen. Für 1-Personen-Haushalte galten zum Beispiel 45qm Wohnungfläche bisher als angemessen.

Durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom Mai 2012 wurde die Wohnungsgösse nun auf 50qm angehoben. 50qm Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt gelten somit für Hartz4-Bezieher und einem 1-Personen-Haushalt als angemessen. (Bundessozialgericht vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11R -)

Ab dem 01.01.2010 gelten für NRW (anderen Orts evtl. abweichende Vorschriften) die Werte der No. 8.2 der Wohnraumschutzbestimmungen des Landes NRW auch für Alg-2-Bezieher.

Konkret heisst dies für
- 1-Personen-Haushalt sind 50qm Wohnraum und für einen
- 2-Personen-Haushalt sind 65qm Wohnfläche angemessen.

Offen blieb, ob 4,75 €/qm abstrakt angemessen sind oder nicht. Zur Klärung dieser Frage gab das BSG (Bundessozialgericht) den Fall an das Landessozialgericht (LSG) NRW zurück. Orientierungsmaßstab werden hierbei die vom BSG (Bundessozialgericht) aufgestellten „Anforderungen“ sein.
         
Für die Stadt Essen geht man zum Beispiel von 4,83 €/qm aus. Damit erhöht sich in Essen die angemessene Nettokaltmiete von 217,35 € auf 241,50 €. Eventuell kann dies in offenen Fällen auch rückwirkend  ab 01.01.2010 gelten, da nach dem BSG die „im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen“ maßgeblich sind.

Passssend zum Thema
Hartz4 - JobCenter Essen senkt Mietzinssätze

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