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Freitag, 17. April 2015

Hartz IV: Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Ist die Wohnung zu groß? Oder gar zu klein? Hartz IV Empfänger stehen oft auf dem Schlauch, wenn es um die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße geht. Das zuständige Jobcenter kann Beziehern von Hartz IV sicherlich Auskunft erteilen, doch sind die Regelungen von Ort zu Ort unterschiedlich.

Das Jobcenter berechnet die angemessene Wohnungsgröße für einen Bezieher von Hartz IV anhand der Höhe der Miete und der verfügbaren Quadratmeter der Wohnung. Es wird berücksichtigt, wie viele Personen in diesem Haushalt leben. Bislang galten für einen 1-Personen-Haushalt 45 Quadratmeter als angemessen.

Wie viele Quadratmeter stehen mir zu?


Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Bundessozialgericht vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11R) wurde die Größe für Hartz IV Empfänger auf 50 Quadratmeter erweitert. Für jede weitere Person, die in der Wohnung lebt, kommen 15 Quadratmeter hinzu. Das bedeutet, dass für einen 2-Personen-Haushalt 65 Quadratmeter angemessen wären.

Offen geblieben ist im konkreten Fall, ob 4,75 €/qm abstrakt angemessen sind oder nicht. Zur Klärung dieser Frage gab das BSG (Bundessozialgericht) den Fall an das Landessozialgericht (LSG) NRW zurück. Orientierungsmaßstab werden hierbei die vom BSG aufgestellten „Anforderungen“ sein.

Hilfreich ist es, sich vorher bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger über die angemessenen Kosten der Unterkunft zu informieren.


Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.




Mittwoch, 25. Juli 2012

Mietobergrenze in Essen angehoben

Das JobCenter Essen hat zum 1. Juli 2012  als Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.05.2012 (Az: B 4 AS 109/11 R) die Mietobergrenzen (Wohnungsgröße + Miete) angeblich „angehoben“.

Tatsächlich ist der „angemessene Netto-Mietzins“ (€ / m²) um bis zu 0,22 €/m² gesenkt worden. Hierbei wurde gemäß dem BSG  (Bundessozialgericht) die Wohnungsgröße für einen1-Personenhaushalt von 45 m² auf 50 m² (2 Personen = 60 m², usw.) angehoben, aber gleichzeitig der Quadratmeterpreis gesenkt.

Die „Anpassung“ der Miethöhe erfolgte zum 1. Juli 2012. Laut Gerichtsentscheid gilt die zum Falldatum gültige Regelung des Bundeslandes. In Essen / NRW kann dies im begründeten Einzelfall Rückwirkung bis zum 01.01.2010 bedeuten.

Vergleichen Sie die Nettokaltmieten für Essen in der Übersicht:
(Stand 24.07.2012 / Quelle: JobCenter Essen)
Personen
m²/alt
m²/neu
€/alt
€/neu
€/m²/alt
€/m²/neu
€/m²/Diff.
     1
   45
   50
217,50
230,50
  4,83
  4,61
- 0,22
     2
   60
   65
282,75
299,65
  4,71
  4,61
- 0,10
     3
   75
   80
348,00
368,80
  4,64
  4,61
- 0,03
     4
   90
   95
413,25
437,95
  4,59
  4,61
+ 0,02
     5
  105  
  110
478,50
507,10
  4,56
  4,61
+ 0,05

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