Freitag, 30. November 2012

Kontoauszuege geschwaerzt vorlegen Einkommensnachweis



Wer Leistungen nach dem SGB II (Hatz IV/Alg2) beziehen will muss eventuell auch Kontoauszuege als Einkommensnachweis vorlegen. 
Dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht bei den (Amts-)Ermittlungen des Jobcenter nach der Bedürftigkeit. Wer nicht mitwirkt, erhält keine Leistungen. Gesetzlich geregelt ist die Mitwirkung erst mal – auch für das SGB II – in den §§ 60 ff SGB I und zusätzlich in den spezifischen Vorschriften der §§ 56, 58 II u. 59 SGB II

Für diese Feststellung der Bedürftigkeit und/oder der Fortdauer der Bedürftigkeit fordert das Jobcenter häufig die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, manchmal auch der letzten 6 Monate.

Weil viele Bedürftige aus verschiedensten Gründen (z.B. Datenschutz) nicht oder zumindest (teil-)geschwärzte Kontoauszügevorlegen wollten, ist dieses strittige Thema bei den Sozialgerichten gelandet.

Jetzt besteht – zur Freude der Jobcenter – weitgehende Klarheit auf der Basis der Urteile des Bundessozialgerichtes
                                                  vom 19.09.2008  – B 14 AS 45/07R -   und
                                                  vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08R.

Ausdrücklich bestätigt durch das BSG Urteil vom 15.07.2010 – B 14 AS 45/10B.
Die niederen Gerichte schreiben – es bleibt ihnen auch kaum eine andere Möglichkeit –
im Prinzip dort ab, zuletzt LSG Bayern, B. v. 24.09.2012 – L 7 AS 660/12ER.

Ob beim Erstantrag oder ob beim Folgeantrag - auf Verlangen des Jobcenters sind zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Eine Vorlagepflicht für die Auszüge der letzten 6 Monate hat das BSG (45/10B) bejaht bei unregelmäßigen Einkünften des Antragstellers. Ob 3oder 6 Monate, es muss kein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Auf der Einnahmeseite darf nichts geschwärzt werden, also weder Zahlen noch Text.
Auf der Ausgabenseite dürfen die Zahlen nicht geschwärzt werden, der Text nur in einigen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 67 Abs. 12 SGB X (Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben).

Andere Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Jobcenters wie Zugriff auf die sog. Kontostammdaten oder Auskünfte von Banken/Versicherungen sind dem JobCenter erlaubt.
Sie bringen aber nicht die Details an Informationen, die das JobCenter benötigt für die Feststellung der Bedürftigkeit oder der unwirtschaftlichen Verwendung der für SGB II-Leistungen verwendeten Steuergelder.

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Freitag, 23. November 2012

Urteil zu Bedarfsgemeinschaft des SGB II

Bedarfsgemeinschaft des SGB (Sozialgesetzbuch) II


Systematik

(1) § 7 SGB II >>> Leistungsberechtigte

(2) § 7 II SGB II >>> Leistungen an Bedarfsgemeinschaft/Personen in …

(3) § 7 III SGB II >>> „Zur Bedarfsgemeinschaft gehören…“

(4) § 7 IIIa SGB II >>> Einstehensgemeinschaft (zu § 7 III No 3c SGB II)



Bundesozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, - 4 AS 34/12R –

Fall: 2 Personen wohnen seit 1975 in einem Eigenheim. Die „Beziehung“ ist seit Jahren
beendet; sind nur noch „Freunde“. Eine Person lebt von Einkommen, von dem die
andere Person mit leben könnte. Die Frau bezog wohl Hartz IV. Seit Juni 2007
geht das JobCenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus; damit kein Hartz IV mehr für
Frau. Die Frau klagte gegen das JobCenter.
Das SG Hannover und das LSG (Celle) gaben dem JobCenter Recht. Das BSG verwies den Rechtsstreit zurück an das LSG wegen unzureichender Sachaufklärung.

Hierbei hat das BSG die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft näher konkretisiert:

Das BSG unterscheidet 3 Tatbestandsmerkmale

(>>> Objektiven Tatbestand)
(1) Partnerschaft (Stichwort: Ausschließliche Beziehung, die keine

Beziehung daneben zuläßt)
und

(2) Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt (Stichwort: Aus einem Topf wirtschaften)

und zwar so,

(>>> Subjektiven Tatbestand)
(3) „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“
(Stichwort: Die Existenzsicherung des Partners hat Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen.)

No. 3 wird gesetzlich gemäß § 7 IIIa SGB II vermutet, wenn einer der Fälle 1 – 4 positiv
festgestellt wird.
Hinweis: Die Liste des IIIa 1 – 4 ist nicht abschließend !

Für die Tatbestandsmerkmale 1 – 3 trägt das Jobcenter die Darlegungs- und Beweislast.
Dh: Das JC muß ALLE Tatsachen incl. der Vermutungstatsache nach IIIa benennen und dann auch vor Gericht auch beweisen können.

Gelingt dem Jobcenter das, dann hat der Leistungsempfänger noch die Möglichkeit die
Vermutung nach IIIa zu widerlegen.

Beispiel: Das JobCenter kann (1)Partnerschaft und (2)Zusammenleben in einem Haushalt
vor Gericht belegen und auch (3), daß die Partner länger als 1 Jahr
zusammenleben (III No 1).

Jetzt kann der Alg2-Empfänger sagen stimmt zwar, führt aber bei uns
nicht zum Willen füreinander einzustehen, weil …..

An dieser Stelle muß der Alg2-Empfänger jetzt seine Tatsachen benennen, die seine spezielle Situation in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Seine Tatsachen muß er dann auch vor Gericht beweisen können.
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Donnerstag, 22. November 2012

Schulgeld fuer Schulbedarf Pauschale 100,00 € 2012 / 2013



Zu Beginn des neuen Schuljahres und des 2. Halbjahres können die Bezieher von Alg2 für Kinder bis 25 Jahre gemäß § 28 Abs. 3 SGB II ein Schulbedarfspaket beanspruchen.

Dies sind jeweils zum
01.08. eines Jahres                 70,00 €       und zum
01.02. eines Jahres weitere     30,00 €       somit
insgesamt                             100,00 €       je Schuljahr

Die Pauschale kann unter Vorlage einer Schulbescheinigung für Schüler/Schülerinnen, die keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, beantragt werden.

TIP für 2012/2013/2014 usw. zum Schulgeld für Schulbedarf!
> Belege für Verwendung/Schulbedarf (Hefte/Stifte, etc) aufbewahren.
> Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis der zweckgerechten Verwendung der 70,-€ / 30,-€ verlangt werden.

Weitere Anträge sind möglich für
> Schulfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II,
> Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II,
> Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II,
> gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, § 28 Abs. 6 SGB II und
> Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Vereinsbeitrag), 28 Abs. 7 SGB II.

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