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Freitag, 30. November 2012

Kontoauszuege geschwaerzt vorlegen Einkommensnachweis



Wer Leistungen nach dem SGB II (Hatz IV/Alg2) beziehen will muss eventuell auch Kontoauszuege als Einkommensnachweis vorlegen. 
Dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht bei den (Amts-)Ermittlungen des Jobcenter nach der Bedürftigkeit. Wer nicht mitwirkt, erhält keine Leistungen. Gesetzlich geregelt ist die Mitwirkung erst mal – auch für das SGB II – in den §§ 60 ff SGB I und zusätzlich in den spezifischen Vorschriften der §§ 56, 58 II u. 59 SGB II

Für diese Feststellung der Bedürftigkeit und/oder der Fortdauer der Bedürftigkeit fordert das Jobcenter häufig die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, manchmal auch der letzten 6 Monate.

Weil viele Bedürftige aus verschiedensten Gründen (z.B. Datenschutz) nicht oder zumindest (teil-)geschwärzte Kontoauszügevorlegen wollten, ist dieses strittige Thema bei den Sozialgerichten gelandet.

Jetzt besteht – zur Freude der Jobcenter – weitgehende Klarheit auf der Basis der Urteile des Bundessozialgerichtes
                                                  vom 19.09.2008  – B 14 AS 45/07R -   und
                                                  vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08R.

Ausdrücklich bestätigt durch das BSG Urteil vom 15.07.2010 – B 14 AS 45/10B.
Die niederen Gerichte schreiben – es bleibt ihnen auch kaum eine andere Möglichkeit –
im Prinzip dort ab, zuletzt LSG Bayern, B. v. 24.09.2012 – L 7 AS 660/12ER.

Ob beim Erstantrag oder ob beim Folgeantrag - auf Verlangen des Jobcenters sind zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Eine Vorlagepflicht für die Auszüge der letzten 6 Monate hat das BSG (45/10B) bejaht bei unregelmäßigen Einkünften des Antragstellers. Ob 3oder 6 Monate, es muss kein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Auf der Einnahmeseite darf nichts geschwärzt werden, also weder Zahlen noch Text.
Auf der Ausgabenseite dürfen die Zahlen nicht geschwärzt werden, der Text nur in einigen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 67 Abs. 12 SGB X (Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben).

Andere Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Jobcenters wie Zugriff auf die sog. Kontostammdaten oder Auskünfte von Banken/Versicherungen sind dem JobCenter erlaubt.
Sie bringen aber nicht die Details an Informationen, die das JobCenter benötigt für die Feststellung der Bedürftigkeit oder der unwirtschaftlichen Verwendung der für SGB II-Leistungen verwendeten Steuergelder.

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.


Aktive Hilfe bei Fragen zu
Jobcenter - Hartz 4 - Alg - Essen

Verbraucherdienst e.V. Essen 

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Montag, 16. Juli 2012

400 Euro-Job und Kostenerstattung bei Hartz4

Zur Erinnerung: Arbeitgeber zahlt zwischen 1,- bis max. 400,- Euro monatlich brutto = netto und eine Pauschale für Sozialversicherungsabgaben an die Mini-Job-Zentrale. Es geht also um den klassischen 400-Euro-Job im Rahmen von Hartz 4.

Welche Kosten werden im Rahmen von Bewerbungen vom JobCenter erstattet?

1. Bewerbungskosten (z.B. Porto/ Kopierkosten)
Grundsätzlich sind max. 260 Euro / Jahr erstattungsfähig, wobei je nachgewiesener schriftlicher Bewerbungsunterlage 5 Euro erstattungsfähig sind.

2. Reisekosten (z.B. Vorstellungsgespräch/ Eignungstest)
Kosten für Anfahrten zu Vorstellungsgesprächen usw. werden vom JobCenter nicht erstattet im Rahmen eines MiniJob auf 400 Euro-Basis. Anders verhält es sich bei Bewerbungen um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz.

3. Fahrtkosten
Fahrtkosten für die Wege zum und vom Arbeitsplatz sind in Höhe von 15,33 Euro pauschal in einem Freibetrag enthalten. Als Freibetrag gelten 100,- Euro, es erfolgt keine weitere Erstattung für Fahrtkosten.

4. (Sonstige) Werbungskosten
Hierzu zählen beispielsweise Beiträge für private Versicherungen oder Riester-Rente. Auch hier steht wie bei den Fahrtkosten eine Pauschale von 30 Euro zur verfügung im Rahmen des gesamtfreibetrags von 100,- Euro. Weitere erstattungsfähige Beträge stehen nicht zur Verfügung.

Hinweis: Manche Jobcenter weisen die 30 Euro als Einzelposition im Bescheid aus. Entsprechend geringer erscheint dann mit nur 70 Euro der Gesamtfreibetrag. 

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