Dienstag, 19. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Härtefälle und Sonderbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Im abschließenden Beitrag zum Serie „Regelbedarf“ geht um den sogenannten Sonderbedarf. Eine andere Umschreibung dafür wäre „Mehrbedarf im Härtefall“. Ein Sonderbedarf kommt in Fragen, wenn wiederkehrende und dauerhafte Kosten entstehen, die nicht durch die üblichen Hartz IV / ALG II Leistungen gedeckt werden. Folgende Fragen klären wir in den folgenden Zeilen:


  • Was ist ein Sonderbedarf und wie kommt er zustande? 
  • Welche Kosten werden bei einem Härtefall abgedeckt? 
  • Wer hat Anspruch auf Sonderbedarf? 
  • Unter welchen Bedingungen ist von einem Härtefall die Rede? 

Sonderbedarf – welche Kosten gedeckt werden


Zusätzlich zum Regel- und Mehrbedarf sind Zahlungen möglich, wenn eine atypische Lebenssituation gegeben ist. Das könnten zum Beispiel Kosten für eine feste Putzhilfe sein, die von einem Menschen mit Behinderung benötigt wird. In diesem Fall müsste die Voraussetzung gelten, dass die Kosten dafür nicht innerhalb des SGB XII erstattet werden.
Auch werden Kosten für die Pflege und Hygiene(Zahnersatz, Sehhilfen) übernommen, sofern sie aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden. Da ist jedoch ein ärztlicher Nachweis erforderlich. Wie an den beiden Beispielen zu erkennen ist: eine atypische Lebenslage ist somit ein Zustand, der wiederkehrend bzw. dauerhaft ist und nicht vom üblichen Regelbedarf gedeckt wird. Nicht übernommen werden somit die Anschaffung von Winterkleidung oder gar eine Waschmaschine.

Mögliche Kostenübernahme bei Nachhilfeunterricht und Umgangsrecht


Des Weiteren werden mittels Härtefallregelung in Einzelfällen auch die Kosten für Nachhilfeunterricht erstattet. Dies ist möglich, sofern es kein kostenloses Angebot an den ansässigen Schulen gibt. Damit sozial benachteiligte Kinder, die unter erhöhtem Leistungsdruck stehen könnten, auch auf entsprechende Möglichkeiten zurück greifen können, wird eine solche Leistung im Einzelfall übernommen.

Hartz IV / ALG II Empfänger stehen häufig unter großen gesellschaftlichen Druck. Noch komplizierter wird die Situation, wenn es um das Thema Umgangsrecht geht. Getrennt lebende Elternteile haben oft Probleme, das Umgangsrecht mit dem Nachwuchs wahrzunehmen. Auch hier ist es im Einzelfall möglich, die Kosten für Anreisen und Übernachtungen übernehmen zu lassen. Die Fahrt- und Übernachtungskosten sollten selbstredend angemessen sein.

Einmaliger Sonderbedarf


Es gibt auch Situationen, in denen ein „einmaliger Sonderbedarf“ gegeben ist. Beispielsweise werden die Kosten für eine Erstausstattung einer Wohnung übernommen. Auch wenn das Haushaltsgeräte wie einen Kühlschrank mit einschließt: Diese Kosten werden meist als Darlehen gewährt. Ein Darlehen, dessen Höhe je nach Bedarf festgelegt wird, muss innerhalb einer Frist zurück gezahlt werden.
Unter einen „einmaligen Sonderbedarf“ zählen auch Ausstattungen und Bekleidungen bei einer Schwangerschaft und Geburt. Auch hier werden nur die Kosten für eine Erstausstattung übernommen. Als letztes Beispiel für einen solchen Sonderbedarf ist ein Zuschuss für eine mehrtägige Klassenfahrt. Da die Kinder nicht sozial benachteiligt werden sollen, werden je nachdem Teilkosten übernommen.

Welche Kosten der Sonderbedarf nicht abdeckt


Folgende Kosten werden allerdings nicht übernommen, da sie weder zwingend für die jeweilige Lebenslage erforderlich sind noch die Leistungsempfänger in irgendeiner Form benachteiligen:
  • Schulmaterialien 
  • Bekleidung/Schuhe 
  • Fahrkarten 

Diese Beispiele werden mit dem üblichen Regelsatz abgedeckt. Welche Kosten noch vom Regelsatz erfasst werden, können Sie in den Artikeln unserer Serie "Regelbedarf" nachlesen.



Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



Lesen Sie auch die anderen Artikel zum Thema Regelbedarf:
Regelsatz – was ist das? 

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