Für die Inanspruchnahme einer
rechtlichen Beratung und Vertretung gibt es die Möglichkeit eines Antrags auf
Beratungshilfe, Verbrauchern häufig auch als Beratungsschein bekannt. Was ist
zu beachten im Zusammenhang mit einer Beratungshilfe.
Bei Problemen im Bereich Hartz IV/ ALG
II / kann grundsätzlich eine Beratung durch die
jeweilige Behörde (i.d.R. JobCenter) in Anspruch genommen werden. Oftmals
scheuen sich Leistungsbezieher nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) jedoch die
Behörde (bspw. JobCenter) aufzusuchen, oder haben bereits mündlich
Auseinandersetzungen (mit dem JobCenter) geführt.
Vielleicht soll auch gerade gegen
einen Bescheid der Behörde wie das JobCenter vorgegangen werden, dass für die
jeweilige Beratung eigentlich zuständig wäre.
Als Leistungsempfänger nach dem SGB
II (Sozialgesetzbuch) oder bei geringem Einkommen ist regelmäßig hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe gegeben.
Ein Antrag auf Beratungshilfe wird
beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt.
WICHTIG: Erst den Antrag für
Beratungshilfe (Beratungsschein) stellen – Dann Hilfe in Anspruch nehmen! Ohne
Beratungsschein muss man die Beratungskosten selbst tragen! Darum sollte
nachfolgende Reihenfolge beachtet werden:
1. Antrag auf Beratungshilfe
stellen beim zuständigen Amtsgericht
2. Berechtigungsschein
ausstellen lassen
3. Berechtigungsschein / Beratungsschein
vorlegen
Wenn Sie diese Reihenfolge beachten
und der Beratungsschein vorliegt, kann die Beratung und Vertretung des jeweiligen Anliegens durch den
Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene Rechtsanwälte gegenüber Behörde / JobCenter erfolgen.
Das Antragsformular für die Beratungshilfe (Beratungsschein) steht zum
kostenlosen Download im Internet bereit unter http://bit.ly/11PAqAq
Wenn sie keinen Berechtigungsschein
für Beratungshilfe erhalten, geben Sie nicht
auf. Vereinbaren Sie mit Verbraucherdienst e.V. und angeschlossenen Rechtsanwälten
eine Vergütungsvereinbarung.
Dies ist gerade in den Fällen
ratsam, in denen zum Beispiel Hilfestellung bei der Antragsausfüllung oder nur
eine grundsätzliche Beratung gewünscht wird, ohne dass bereits ein konkreter
Anlass bspw. in Form eines Bescheides existiert. Für diese Tätigkeiten wird
regelmäßig kein Berechtigungsschein ausgestellt, sondern auf die anderen Möglichkeiten
der Hilfe, z. B. Beratung durch die Behörde (z.B. Jobcenter), verwiesen.
Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in
seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für
Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
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