Montag, 18. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Mehrbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

In diesem Beitrag geht es um „Mehrbedarf". Unter gewissen Voraussetzungen ist es Empfängern von Leistungen möglich, zusätzlich zum Regelsatz Zuzahlungen zu erhalten. Dies trifft insbesondere auf werdende Mütter und Alleinerziehende zu.

Wer hat einen Anspruch auf Mehrbedarf?


Der Mehrbedarf orientiert sich am Regelsatz, der aktuell 399,00 Euro (stand Mai 2015) beträgt. Da es zum Beispiel für Alleinerziehende und behinderte Bürger mit Schwierigkeiten verbunden ist, den Alltag alleine mit Hartz IV zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu erhalten. Diese Zuzahlungen werden Mehrbedarf genannt und orientieren sich an gewissen gesetzlich festgelegten Personenkreisen.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Anspruch auf Mehrbedarf haben Elternteile, die sich alleine um den Nachwuchs kümmern. Die Höhe der Zuzahlung hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Es gibt mindestens 7% des Regelsatzes für ein Kind über sieben Jahre und jeweils 36% für Kinder unter sieben Jahren. Maximal sind sogar 60% des Regelbedarfs möglich.

Mehrbedarf für werdende Mütter

Schwangere haben einen Anspruch von 17% an Mehrbedarf laut dem SGB II. Es wird nach dem Eintritt in die 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Derzeit würde es sich um 67,83 Euro handeln.

Mehrbedarf für behinderte Menschen

Bei Menschen mit Behinderung ist eine Aufstockung durch Mehrbedarf nur möglich, wenn sie erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme für Bildung und Teilhabe beteiligt sind. In dem Falle werden 35% zusätzlich ausgezahlt. In Ausnahmefällen wird bei nicht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung unter 14 Jahren auch Mehrbedarf gezahlt.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Sollte eine Person an einer chronischen Krankheit erkrankt und von gewisser und kostenpflichtiger Nahrung abhängig sein, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf. Typische Beispiele dafür wären Krebs und HIV bzw. Aids. Im Falle einer solchen Erkrankung besteht ein Mehrbedarf von 10-20%. Bei jedem Antrag auf Mehrbedarf wird geprüft, ob ein Anspruch besteht.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgungen

Wird das warme Wasser im Haushalt durch einen Durchlauferhitzer, Boiler oder Gastherme (statt über die Zentralheizung) erhitzt, besteht auch ein Anspruch auf Mehrbedarf. In so einem Fall werden die zusätzlichen Kosten gedeckt, die sonst bei Nutzung einer Zentralheizung nicht entstehen würden. Hier werden 0,8-2,3% übernommen.

Mehrere Ansprüche nebeneinander – auch ohne Antrag?


Man muss keinen gesonderten Antrag auf Mehrbedarf stellen, da die erforderlichen Angaben bereits mit dem Antrag auf Hartz IV/ALG II, also Grundsicherungsleistungen, bestehen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Zusatzleistungen gezahlt.

Sollte jedoch ein Antrag trotz Vorliegen der Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nicht erfolgen, ist eine Nachzahlung der Leistungen rückwirkend möglich.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, mehrere Ansprüche an Mehrbedarf nebeneinander zu erhalten. Als Beispiel sei hier ein alleinerziehender Elternteil mit dezentraler Warmwassererzeugung genannt. Jedoch gibt es eine „absolute Kappungsgrenze“, die die Höhe der Summe der Leistungen regelt.




Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



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