In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In den kommenden Artikeln, die wir im Rahmen der Serie in diesem Blog veröffentlichen, werden folgenden Fragen geklärt:
- Wer bekommt Hartz IV/ALG II und wie viel?
- Wer gibt mir Auskunft über meinen Anspruch?
- Werden die Kosten für die Unterkunft übernommen?
- Wird meine Stromrechnung übernommen?
- Wie viel Anspruch besteht, wenn ich Kinder habe?
- Gibt es Regelungen für Härtefälle?
Welche Bereiche deckt der Regelbedarf ab?
Im ersten Teil der Artikelserie geht es allgemein um das Thema „Regelbedarf“, der auch als „Regelsatz“ geläufig ist. Im Grunde beschreibt der Regelbedarf die gesamten Leistungen, die einem nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) bei Arbeitslosigkeit zustehen.
Um seinen Alltag trotzdem finanzieren zu können, gibt es diese Form der staatlichen Unterstützung. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Heizung und Erzeugung von Warmwasser separat) und weitere Bereiche werden durch die Leistungen abgedeckt.
Zur besseren Übersicht gibt es die Aufschlüsselung des Regelbedarfs:
Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, kommt man derzeit (Stand April 2015) auf einen Gesamtbetrag von 399,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nicht darin erhalten sind beispielsweise die Stromkosten, auf die wir zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingehen werden.
Regelsatz: Was wird zusätzlich gezahlt?
Der Regelsatz wird je Antragsteller gezahlt. Wie hoch die Summe sein wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise hängt es davon ab, ob der Antragsteller alleine lebt oder in einer Bedarfsgemeinschaft.
Hinzu kommen jedoch Zahlungen für die Unterkunft und eine Übernahme der Heizkosten. Diese werden jedoch nur übernommen, wenn sie sich in einem „angemessenen Rahmen“ bewegen. Dieser ist jedoch nicht einheitlich geregelt, da es von Bundesland zu Bundesland andere Bedingungen gibt. In diesem Fall empfiehlt sich immer ein Nachfragen beim zuständigen Jobcenter.
Alleinerziehende, Schwangere und Behinderte haben zusätzlich einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt und ist den Lebensumständen angepasst. Auch chronische Kranke haben einen Anspruch auf solche Zusatzleistungen. Die Höhe darf aber die eines für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
Lesen Sie auch die anderen Artikel zum Thema Regelbedarf:
Regelbedarfsstufen
Um seinen Alltag trotzdem finanzieren zu können, gibt es diese Form der staatlichen Unterstützung. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Heizung und Erzeugung von Warmwasser separat) und weitere Bereiche werden durch die Leistungen abgedeckt.
Zur besseren Übersicht gibt es die Aufschlüsselung des Regelbedarfs:
1 | Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke | 141,65 |
2 | Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen | 0,00 |
3 | Bekleidung und Schuhe | 33,52 |
4 | Wohnen, Energie und Instandhaltung | 33,36 |
5 | Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände | 30,24 |
6 | Gesundheitspflege | 17,16 |
7 | Verkehr | 25,14 |
8 | Nachrichtenübermittlungen | 35,23 |
9 | Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 44,05 |
10 | Bildung | 1,52 |
11 | Beherbergungs- und Gaststättenleistungen | 7,90 |
12 | Andere Waren und Dienstleistungen | 29,21 |
Summe
|
399,00
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Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, kommt man derzeit (Stand April 2015) auf einen Gesamtbetrag von 399,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nicht darin erhalten sind beispielsweise die Stromkosten, auf die wir zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingehen werden.
Regelsatz: Was wird zusätzlich gezahlt?
Der Regelsatz wird je Antragsteller gezahlt. Wie hoch die Summe sein wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise hängt es davon ab, ob der Antragsteller alleine lebt oder in einer Bedarfsgemeinschaft.
Hinzu kommen jedoch Zahlungen für die Unterkunft und eine Übernahme der Heizkosten. Diese werden jedoch nur übernommen, wenn sie sich in einem „angemessenen Rahmen“ bewegen. Dieser ist jedoch nicht einheitlich geregelt, da es von Bundesland zu Bundesland andere Bedingungen gibt. In diesem Fall empfiehlt sich immer ein Nachfragen beim zuständigen Jobcenter.
Alleinerziehende, Schwangere und Behinderte haben zusätzlich einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt und ist den Lebensumständen angepasst. Auch chronische Kranke haben einen Anspruch auf solche Zusatzleistungen. Die Höhe darf aber die eines für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
Lesen Sie auch die anderen Artikel zum Thema Regelbedarf:
Regelbedarfsstufen
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