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Freitag, 23. November 2012

Urteil zu Bedarfsgemeinschaft des SGB II

Bedarfsgemeinschaft des SGB (Sozialgesetzbuch) II


Systematik

(1) § 7 SGB II >>> Leistungsberechtigte

(2) § 7 II SGB II >>> Leistungen an Bedarfsgemeinschaft/Personen in …

(3) § 7 III SGB II >>> „Zur Bedarfsgemeinschaft gehören…“

(4) § 7 IIIa SGB II >>> Einstehensgemeinschaft (zu § 7 III No 3c SGB II)



Bundesozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, - 4 AS 34/12R –

Fall: 2 Personen wohnen seit 1975 in einem Eigenheim. Die „Beziehung“ ist seit Jahren
beendet; sind nur noch „Freunde“. Eine Person lebt von Einkommen, von dem die
andere Person mit leben könnte. Die Frau bezog wohl Hartz IV. Seit Juni 2007
geht das JobCenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus; damit kein Hartz IV mehr für
Frau. Die Frau klagte gegen das JobCenter.
Das SG Hannover und das LSG (Celle) gaben dem JobCenter Recht. Das BSG verwies den Rechtsstreit zurück an das LSG wegen unzureichender Sachaufklärung.

Hierbei hat das BSG die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft näher konkretisiert:

Das BSG unterscheidet 3 Tatbestandsmerkmale

(>>> Objektiven Tatbestand)
(1) Partnerschaft (Stichwort: Ausschließliche Beziehung, die keine

Beziehung daneben zuläßt)
und

(2) Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt (Stichwort: Aus einem Topf wirtschaften)

und zwar so,

(>>> Subjektiven Tatbestand)
(3) „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“
(Stichwort: Die Existenzsicherung des Partners hat Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen.)

No. 3 wird gesetzlich gemäß § 7 IIIa SGB II vermutet, wenn einer der Fälle 1 – 4 positiv
festgestellt wird.
Hinweis: Die Liste des IIIa 1 – 4 ist nicht abschließend !

Für die Tatbestandsmerkmale 1 – 3 trägt das Jobcenter die Darlegungs- und Beweislast.
Dh: Das JC muß ALLE Tatsachen incl. der Vermutungstatsache nach IIIa benennen und dann auch vor Gericht auch beweisen können.

Gelingt dem Jobcenter das, dann hat der Leistungsempfänger noch die Möglichkeit die
Vermutung nach IIIa zu widerlegen.

Beispiel: Das JobCenter kann (1)Partnerschaft und (2)Zusammenleben in einem Haushalt
vor Gericht belegen und auch (3), daß die Partner länger als 1 Jahr
zusammenleben (III No 1).

Jetzt kann der Alg2-Empfänger sagen stimmt zwar, führt aber bei uns
nicht zum Willen füreinander einzustehen, weil …..

An dieser Stelle muß der Alg2-Empfänger jetzt seine Tatsachen benennen, die seine spezielle Situation in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Seine Tatsachen muß er dann auch vor Gericht beweisen können.
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Donnerstag, 20. September 2012

400 Euro Job und Unterhalt für Kind bei Hartz 4

Mutter lebt mit einem Kind. Vater ist getrennt und lebt von Hartz IV.

Er will für sein Kind den Mindestunterhalt zahlen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle wären das in der 1. Altersstufe
317,- €  -  ½ Kindergeld (92,- €) = 225,- € Zahlbetrag.

Nun findet Vater einen 400,- € Job.

Hiervon will er die 225,- € für sein Kind zahlen.
Die restlichen 175,- € soll das Jobcenter auf den Hartz 4 - Regelsatz anrechnen.

Das Jobcenter sagte nein.
Es wollte erst die 400,- € als Einkommen verrechnen.
Vom Rest könne der Vater den Unterhalt zahlen.

Das Bundessozialgericht gab im Urteil vom 09.11.2010  – Az: B 4 AS 78/10 dem Vater recht.

Auch wenn der Unterhalt nicht vom Gericht oder Jugendamt festgesetzt ist (nur gesetzlicher Unterhalt), darf der Unterhalt vorab vom Einkommen abgezogen werden.
Erst dann kommt das Jobcenter zum Zuge.


Rechenbeispiele dazu (ohne Kosten der Unterkunft):

So rechnete Jobcenter:
Vom Verdienst 400,- € wird der Freibetrag von 160,- € abgezogen.
Die 240,- € werden auf den Regelsatz von 374,- € angerechnet.
Es bleiben 134,- € für den Vater übrig.
Zusammen mit dem Verdienst hat er dann 400,- € + 134,- € = 534,- €.

Davon zahlt der Vater den Kindesunterhalt von 225,-€.
Es bleibt ein Rest von 309,- € für ihn übrig.
Ø                 Vater               309,-
Ø                 Kind                 225,- €
Ø                 Jobcenter        240,-
                Summe             774,-         


So rechnet das Bundessozialgericht:
Der Vater zahlt von den 400,- € den Kindesunterhalt von 225,- €.

Es bleiben 175,- €. Die darf das Jobcenter als Einkommen verrechnen.
Also 175,- €  - 115,- € = 60,- € Anrechnungsbetrag.

Regelsatz 374,- € - 60,- € Anrechnungsbetrag = 314, - € Überweisungsbetrag für Vater.
Zuzüglich Verdienst von 175,- € ergeben sich 489,- €.
Ø                 Vater                 489,- €
Ø                 Kind                   225,- €
Ø                Jobcenter            60,- €
           Summe              774,- €

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Donnerstag, 13. September 2012

Keine Unterhaltszahlung aber Anrechnung vom Jobcenter!?



Die Situation: Frau lebt mit ihren Kindern von Alg 2/Hartz IV. Der Mann muß für die Kinder Unterhalt
zahlen gemäß Urteil oder Jugendamt. Er zahlt aber nicht oder nicht alles. 

Das Jobcenter zieht trotzdem der Mutter jeden Monat den vollen Unterhaltsbetrag – wie im Urteil oder vom Jugendamt festgelegt – als Einkommen ab. Es wird also der Unterhalt angerechnet. Darf es aber nicht.
            
Abziehen als Einkommen darf das Jobcenter nur den jeden Monat tatsächlich gezahlten Unterhalt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2009, L 5 AS 81/07 
Eine Revision beim BSG hatte das LSG nicht erlaubt. 
Das Jobcenter hatte trotzdem Rechtsmittel eingelegt. 

Wurde am 28.08.2009 vom BSG durch Beschluß – Az B 14 AS 71/09R – nicht zugelassen.) 

Beispiel:  
Mann muß lt. Gerichts-Vergleich für 2 Kinder zusammen 400,- €/mtl. zahlen.
Er zahlt im Juli 200,- €, im August 0,- € und im September 450,- €. 
Das Jobcenter zieht aber jeden Monat die 400,- € ab. >>>Falsch!!!

Im Juli darf es abziehen 200,- €, im Juli nichts und im September 450,- €.

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Donnerstag, 19. Juli 2012

Hartz 4 Wohnraumgrösse Essen

Was ist eine angemessene Wohnungsgrösse / Wohnfläche für Bezieher von Hart4 / Alg.2 ? Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, kann das Jobcenter Beziehern von Hartz4 einen Umzug in eine Wohnung angemessener Grösse nahe legen. Die Vorgaben für Wohnflächen bei Bezug von Hartz 4 – Leistungen sind allerdings unterschiedlich.

Hartz 4-Regelungen begrenzen die Angemessenheit einer Wohnung entweder hinsichtlich der Miethöhe, oder der Wohnfläche und unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Personen. Für 1-Personen-Haushalte galten zum Beispiel 45qm Wohnungfläche bisher als angemessen.

Durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom Mai 2012 wurde die Wohnungsgösse nun auf 50qm angehoben. 50qm Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt gelten somit für Hartz4-Bezieher und einem 1-Personen-Haushalt als angemessen. (Bundessozialgericht vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11R -)

Ab dem 01.01.2010 gelten für NRW (anderen Orts evtl. abweichende Vorschriften) die Werte der No. 8.2 der Wohnraumschutzbestimmungen des Landes NRW auch für Alg-2-Bezieher.

Konkret heisst dies für
- 1-Personen-Haushalt sind 50qm Wohnraum und für einen
- 2-Personen-Haushalt sind 65qm Wohnfläche angemessen.

Offen blieb, ob 4,75 €/qm abstrakt angemessen sind oder nicht. Zur Klärung dieser Frage gab das BSG (Bundessozialgericht) den Fall an das Landessozialgericht (LSG) NRW zurück. Orientierungsmaßstab werden hierbei die vom BSG (Bundessozialgericht) aufgestellten „Anforderungen“ sein.
         
Für die Stadt Essen geht man zum Beispiel von 4,83 €/qm aus. Damit erhöht sich in Essen die angemessene Nettokaltmiete von 217,35 € auf 241,50 €. Eventuell kann dies in offenen Fällen auch rückwirkend  ab 01.01.2010 gelten, da nach dem BSG die „im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen“ maßgeblich sind.

Passssend zum Thema
Hartz4 - JobCenter Essen senkt Mietzinssätze

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