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Freitag, 23. November 2012

Urteil zu Bedarfsgemeinschaft des SGB II

Bedarfsgemeinschaft des SGB (Sozialgesetzbuch) II


Systematik

(1) § 7 SGB II >>> Leistungsberechtigte

(2) § 7 II SGB II >>> Leistungen an Bedarfsgemeinschaft/Personen in …

(3) § 7 III SGB II >>> „Zur Bedarfsgemeinschaft gehören…“

(4) § 7 IIIa SGB II >>> Einstehensgemeinschaft (zu § 7 III No 3c SGB II)



Bundesozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, - 4 AS 34/12R –

Fall: 2 Personen wohnen seit 1975 in einem Eigenheim. Die „Beziehung“ ist seit Jahren
beendet; sind nur noch „Freunde“. Eine Person lebt von Einkommen, von dem die
andere Person mit leben könnte. Die Frau bezog wohl Hartz IV. Seit Juni 2007
geht das JobCenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus; damit kein Hartz IV mehr für
Frau. Die Frau klagte gegen das JobCenter.
Das SG Hannover und das LSG (Celle) gaben dem JobCenter Recht. Das BSG verwies den Rechtsstreit zurück an das LSG wegen unzureichender Sachaufklärung.

Hierbei hat das BSG die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft näher konkretisiert:

Das BSG unterscheidet 3 Tatbestandsmerkmale

(>>> Objektiven Tatbestand)
(1) Partnerschaft (Stichwort: Ausschließliche Beziehung, die keine

Beziehung daneben zuläßt)
und

(2) Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt (Stichwort: Aus einem Topf wirtschaften)

und zwar so,

(>>> Subjektiven Tatbestand)
(3) „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“
(Stichwort: Die Existenzsicherung des Partners hat Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen.)

No. 3 wird gesetzlich gemäß § 7 IIIa SGB II vermutet, wenn einer der Fälle 1 – 4 positiv
festgestellt wird.
Hinweis: Die Liste des IIIa 1 – 4 ist nicht abschließend !

Für die Tatbestandsmerkmale 1 – 3 trägt das Jobcenter die Darlegungs- und Beweislast.
Dh: Das JC muß ALLE Tatsachen incl. der Vermutungstatsache nach IIIa benennen und dann auch vor Gericht auch beweisen können.

Gelingt dem Jobcenter das, dann hat der Leistungsempfänger noch die Möglichkeit die
Vermutung nach IIIa zu widerlegen.

Beispiel: Das JobCenter kann (1)Partnerschaft und (2)Zusammenleben in einem Haushalt
vor Gericht belegen und auch (3), daß die Partner länger als 1 Jahr
zusammenleben (III No 1).

Jetzt kann der Alg2-Empfänger sagen stimmt zwar, führt aber bei uns
nicht zum Willen füreinander einzustehen, weil …..

An dieser Stelle muß der Alg2-Empfänger jetzt seine Tatsachen benennen, die seine spezielle Situation in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Seine Tatsachen muß er dann auch vor Gericht beweisen können.
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Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
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Donnerstag, 22. November 2012

Schulgeld fuer Schulbedarf Pauschale 100,00 € 2012 / 2013



Zu Beginn des neuen Schuljahres und des 2. Halbjahres können die Bezieher von Alg2 für Kinder bis 25 Jahre gemäß § 28 Abs. 3 SGB II ein Schulbedarfspaket beanspruchen.

Dies sind jeweils zum
01.08. eines Jahres                 70,00 €       und zum
01.02. eines Jahres weitere     30,00 €       somit
insgesamt                             100,00 €       je Schuljahr

Die Pauschale kann unter Vorlage einer Schulbescheinigung für Schüler/Schülerinnen, die keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, beantragt werden.

TIP für 2012/2013/2014 usw. zum Schulgeld für Schulbedarf!
> Belege für Verwendung/Schulbedarf (Hefte/Stifte, etc) aufbewahren.
> Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis der zweckgerechten Verwendung der 70,-€ / 30,-€ verlangt werden.

Weitere Anträge sind möglich für
> Schulfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II,
> Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II,
> Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II,
> gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, § 28 Abs. 6 SGB II und
> Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Vereinsbeitrag), 28 Abs. 7 SGB II.

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Montag, 22. Oktober 2012

Hartz 4 Regelsaetze ab 2013

Ab 01.01.2013 werden die Regelsätze für Hartz4 - Empfänger angehoben. Ausgehend vom Eckregelsatz staffelt sich die Erhöhung des Regelsatzes unterschiedlich, abhängig von im Haushalt lebenden Personen, im Haushalt lebenden Kindern und deren Alter.

Eine tabellarische Übersicht der ab 01.01.2013 gültigen Regelsätze



Hartz I:      Regelsätze

    2012
Erhöhung um
  01.01.2013
Alleinstehende
Alleinerziehende
ECKREGELSATZ

                 374,00 €

 
  8,00 €


382,00 €
Partner  in einer
Bedarfsgemeinschaft

337,00 €

  8,00 €

345,00 €
18 – 24jährige im Haushalt
der Eltern     oder
ohne Zustimmung des
Jobcenter umgezogen


299,00 €


  7,00 €


306,00 €
14 – 14jährige in einer
Bedarfsgemeinschaft
287,00 €
  2,00 €
289,00 €
6 – 13jährige
251,00 €
  4,00 €
255,00 €
Unter 6 Jahren
219,00 €
  5,00 €
224,00 €

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