Donnerstag, 4. Oktober 2012

Nicht gemeldet - Jobcenter kürzt Hartz4



Geschätzte 900.000 Mal verhängten Arbeitsagenturen im Jahr 2011 Sanktionen gegen Hartz4-Empfänger in Form von Leistungskürzungen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind PFLICHTVERLETZUNGUNGEN nach § 31 SGB II, die grosse Sanktionen, und Vorkommnisse, die kleine Sanktionen zur Folge haben können. So zum Beispiel das häufig vorkommende MELDEVERSÄUMNIS (§32 SGB II).

Im hier aufgeführten Beispiel geht es um das sogenannte Meldeversäumnis und die daraus folgende Kürzung der Hartz4 - Leistung. Mit welcher Leistungskürzung muss gerechnet werden wenn man sich nicht meldet, und was muss das JobCenter beachten bei der Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungskürzungen. Hier eine Übersicht:
    

Hartz IV:       S A N K T I O N E N

                                               (II)    (kleine Sanktion) 
                                          >>>     MELDEVERSÄUMNIS  § 32 SGB II
(1)       Voraussetzung Meldeversäumnis:

            (a) Der Leistungsempfänger ist einer Aufforderung des Jobcenters
            aa)      sich beim Jobcenter zu melden                                                      oder
            bb)      bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen          oder
            cc)       bei einem psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen
            nicht nachgekommen.

            (b) Der Leistungsempfänger ist schriftlich über die Konsequenzen seines
            Nichterscheinens informiert worden oder kennt die Konsequenzen.

            Achtung:         (1) Die Belehrung/Information muß ausführlich und konkret sein,
                                   sowie über Anfang /Ende/Dauer/Umfang der möglichen Sanktion
                                   informieren.
                                   (2) Die Bezugnahme auf ein Merkblatt oder die bloße Beifügung
                                   des Gesetzestextes reicht nicht.

            (c) Der Leistungsempfänger nennt keine wichtigen Grund für sein Nicht-      erscheinen und belegt diesen Grund auch nicht („Entschuldigung“).

            (d) Vor der Verhängung der Sanktion MUSS der Betroffene angehört werden.
            Innerhalb von 2 Wochen kann er eine Stellungnahme abgeben.

            Tip:     „Entschuldigung“ sofort nach Eingang der Aufforderung (1a) erledigen;
                        Wenn nicht > innerhalb der 2-Wochenfrist (1d)!


(2)       Umfang der Sanktion/Kürzung
            >>>     jeweils 10%  des Regelsatzes.

            Beispiel:          Regelsatz         100%                          >>>    374,00 €
                                   ./.                      10%-Kürzung                        37,40 €
                                   Zahlung nach Kürzung                                  336,60 €

            Hinweis:         Beim 2. Meldverstoß >>> 10% (1. Verstoß)+ 10% (2. Verstoß) = 20%
                                  Beim 3. Meldeverstß >>>10% (1.V) + 10% (2.V.) + 10% (3.V) = 30%

(3)       Dauer der Sanktion/Kürzung         grds.               3 Monate

(4)       Rechtsmittel gegen Sanktion/Kürzung sind Widerspruch und ggf. Klage.

            Tipp:     Widerspruch schiebt die Kürzung nicht bis zur Entscheidung auf. 
                         Das kann nur das Sozialgericht mit einer einstweiligen Anordnung!

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
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