Montag, 18. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Mehrbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

In diesem Beitrag geht es um „Mehrbedarf". Unter gewissen Voraussetzungen ist es Empfängern von Leistungen möglich, zusätzlich zum Regelsatz Zuzahlungen zu erhalten. Dies trifft insbesondere auf werdende Mütter und Alleinerziehende zu.

Wer hat einen Anspruch auf Mehrbedarf?


Der Mehrbedarf orientiert sich am Regelsatz, der aktuell 399,00 Euro (stand Mai 2015) beträgt. Da es zum Beispiel für Alleinerziehende und behinderte Bürger mit Schwierigkeiten verbunden ist, den Alltag alleine mit Hartz IV zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu erhalten. Diese Zuzahlungen werden Mehrbedarf genannt und orientieren sich an gewissen gesetzlich festgelegten Personenkreisen.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Anspruch auf Mehrbedarf haben Elternteile, die sich alleine um den Nachwuchs kümmern. Die Höhe der Zuzahlung hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Es gibt mindestens 7% des Regelsatzes für ein Kind über sieben Jahre und jeweils 36% für Kinder unter sieben Jahren. Maximal sind sogar 60% des Regelbedarfs möglich.

Mehrbedarf für werdende Mütter

Schwangere haben einen Anspruch von 17% an Mehrbedarf laut dem SGB II. Es wird nach dem Eintritt in die 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Derzeit würde es sich um 67,83 Euro handeln.

Mehrbedarf für behinderte Menschen

Bei Menschen mit Behinderung ist eine Aufstockung durch Mehrbedarf nur möglich, wenn sie erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme für Bildung und Teilhabe beteiligt sind. In dem Falle werden 35% zusätzlich ausgezahlt. In Ausnahmefällen wird bei nicht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung unter 14 Jahren auch Mehrbedarf gezahlt.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Sollte eine Person an einer chronischen Krankheit erkrankt und von gewisser und kostenpflichtiger Nahrung abhängig sein, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf. Typische Beispiele dafür wären Krebs und HIV bzw. Aids. Im Falle einer solchen Erkrankung besteht ein Mehrbedarf von 10-20%. Bei jedem Antrag auf Mehrbedarf wird geprüft, ob ein Anspruch besteht.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgungen

Wird das warme Wasser im Haushalt durch einen Durchlauferhitzer, Boiler oder Gastherme (statt über die Zentralheizung) erhitzt, besteht auch ein Anspruch auf Mehrbedarf. In so einem Fall werden die zusätzlichen Kosten gedeckt, die sonst bei Nutzung einer Zentralheizung nicht entstehen würden. Hier werden 0,8-2,3% übernommen.

Mehrere Ansprüche nebeneinander – auch ohne Antrag?


Man muss keinen gesonderten Antrag auf Mehrbedarf stellen, da die erforderlichen Angaben bereits mit dem Antrag auf Hartz IV/ALG II, also Grundsicherungsleistungen, bestehen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Zusatzleistungen gezahlt.

Sollte jedoch ein Antrag trotz Vorliegen der Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nicht erfolgen, ist eine Nachzahlung der Leistungen rückwirkend möglich.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, mehrere Ansprüche an Mehrbedarf nebeneinander zu erhalten. Als Beispiel sei hier ein alleinerziehender Elternteil mit dezentraler Warmwassererzeugung genannt. Jedoch gibt es eine „absolute Kappungsgrenze“, die die Höhe der Summe der Leistungen regelt.




Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



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Regelsatz – was ist das? 

Freitag, 15. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Strom- und Heizkosten





In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Dieser Beitrag behandelt die eventuelle Übernahme von Strom- bzw. Heizkosten. Welche Kosten werden vom Jobcenter z.B. bei Arbeitslosigkeit übernommen? Welche dagegen nicht? Welche Beträge fließen in den Regelbedarf mit ein?

Stromkosten sind im Regelsatz enthalten


Die Stromkosten werden, im Gegensatz zu den Heizkosten, nicht separat vom Jobcenter übernommen. Stattdessen gibt es einen festgesetzten Betrag, der in den Regelsatz mit einfließt. Derzeit sind für Energie und Instandhaltung 33,36 Euro festgesetzt (Stand Mai 2015). Dies genügt meist nicht, um die laufenden Stromkosten zu decken, besonders, weil in den vergangenen Jahren die Strompreise enorm angestiegen sind.

Laut einer aktuellen Studie des Online-Portals Check24 zahlt eine alleinstehende Person derzeit 43 Euro im Monat an Stromkosten. Das bedeutet, dass diese Person im gesamten Jahr rund 116 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Dies gelingt nur über Einsparungen in anderen Bereichen, die der Regelsatz abdeckt, wie z.B. „Bildung“ oder „Gesundheitspflege“. Zur besseren Übersicht werfen Sie einen Blick auf den Artikel „Regelbedarf – Wie setzt er sich zusammen?

Anbieterwechsel oft für Hartz IV Empfänger unmöglich


Darüber hinaus besteht oft keine Möglichkeit, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Bei einem Anbieterwechsel findet zuvor meist eine Bonitätsprüfung statt, um die Finanzen des Auftraggebers zu überprüfen. Im Fall eines Hartz IV Bezuges werden Neuanträge aufgrund der mangelnden Zahlungsfähigkeit abgelehnt. Für Arbeitslose, die ohnehin Probleme durch hohe Stromkosten haben, ist die Unmöglichkeit des Wechsels ein weiterer Schlag ins Gesicht. Nicht nur, dass Bedürftige häufig Gefahr laufen, in eine Schuldenspirale zu geraten. Selbst wenn sie auf eigene Faust und durch einen günstigeren Anbieter ihre finanzielle Situation verbessern wollen, werden Ihnen Steine in den Weg gelegt.
Im vorletzten Jahr wurden laut Presseberichten 345.000 Menschen der Strom abgeklemmt. Es werden von Jahr zu Jahr mehr, da die Strompreise seit 2008 für Privathaushalte um 38% gestiegen sind und für Bezieher von Hartz IV immer seltener zu tragen sind.

Heizkosten werden zusätzlich gezahlt


Im Gegensatz zu den Stromkosten werden Unterkunft und Heizkosten zusätzlich gezahlt. Wie hoch die Summe ausfällt, ist von vielen Faktoren abhängig. Demzufolge spielen dort Standort, Größe der Unterkunft/Wohnung und auch zu zahlende Miete eine große Rolle. Eine „angemessene Wohngröße“ ist nur als Richtlinie vermerkt. Hierzu sind aber keine Pauschalsätze vorhanden. Wichtig ist aber zu wissen, dass Bezieher von Hartz IV/ALG II keine Ansprüche an Wohngeld haben.
Sollte sich in der Wohnung eine nicht zentrale Warmwasseraufbereitung befinden, wie z.B. ein Durchlauferhitzer, wird diese zusätzlich als Mehrbedarf hinzu gerechnet. Die Höhe richtet sich wiederum nach dem Alter und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, wobei man da mit rund 8-9 Euro pro Kopf rechnen kann.



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Regelsatz – was ist das? 

Dienstag, 28. April 2015

Serie Regelbedarf | Regelbedarfsstufen: Wer erhält wie viel?


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Wer Leistungen erhält, wird vorab je nach Lebensumstand dementsprechend eingestuft. Diese Einteilung in sogenannte "Regelbedarfsstufen" dient zur Einschätzung und Berechnung der Leistungen, die man z.B. bei eintretender Arbeitslosigkeit vom Staat erhält.

Welche Regelbedarfsstufen gibt es?

Neben dem alleinstehenden Single, der einen Regelbedarf von 399,00 Euro beansprucht (siehe Artikel) gibt es natürlich noch Familien und Alleinerziehende, die mehr Unterstützung benötigen. So gibt es diverse Abstufungen, die genau festlegen, wer und unter welchen Umständen wie viel an Hartz IV/ALG II laut dem SGB II erhält. Zur besseren Übersicht eine Tabelle mit allen wichtigen Einstufungen:

Leistungsberechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft20112012201320142015
Alleinstehende Person, erwachsen364 €374 €382 €391 €399 €
Alleinerziehende Person, erwachsen364 €374 €382 €391 €399 €
Erwachsene Person mit minderjährigem Partner364 €374 €382 €391 €399 €
Alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder erwachsene
Personen bis 24 Jahre mit minderjährigem Partner,
die ohne Zusicherung (vom kommunalen Träger) umgezogen sind
291 €299 €306 €313 €320 €
Erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, ehe-
ähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, je
328 €337 €345 €353 €360 €
Kind, jünger als 6 Jahre alt 215 €219 €224 €229 €234 €
Kind, zwischen 6 und 13 Jahre alt251 €251 €255 €261 €267 €
Kind bzw. Jugendlicher, zwischen 14 und 17 Jahre287 €287 €289 €296 €302 €


Wonach richten sich die Regelbedarfsstufen?

Der Regelbedarf wird, wie aus der Tabelle ersichtlich, in regelmäßigen Abständen angepasst. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG), welches seit Januar 2011 die Höhe der Leistungen regelt. Es werden zur Bestimmung hauptsächlich Ergebnisse von Einkommens- und Verbrauchsstichproben einbezogen, die vom Statistische Bundesamt und den Statistischen Landesämtern gesammelt werden. 
Der Regelsatz wird regelmäßig der Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst. Dass dies jedoch oft nicht genügt, zeigen aktuelle Artikel zur Entwicklung der Stromkosten. Es ist leider der Fall, dass der gegenwärtige Regelbedarf oft nicht ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken. 

Der Verbraucherdienst e.V. bietet Beratungen für Mitglieder







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Regelsatz – was ist das? 


Montag, 27. April 2015

Serie Regelbedarf | Was ist Regelbedarf und wie setzt er sich zusammen?

Serie Regelbedarf | Antworten zum Thema Hartz IV / ALG II | Sozialrecht Verbraucherdienst e.V.


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In den kommenden Artikeln, die wir im Rahmen der Serie in diesem Blog veröffentlichen, werden folgenden Fragen geklärt:
  • Wer bekommt Hartz IV/ALG II und wie viel? 
  • Wer gibt mir Auskunft über meinen Anspruch? 
  • Werden die Kosten für die Unterkunft übernommen? 
  • Wird meine Stromrechnung übernommen? 
  • Wie viel Anspruch besteht, wenn ich Kinder habe? 
  • Gibt es Regelungen für Härtefälle? 

Welche Bereiche deckt der Regelbedarf ab?
Im ersten Teil der Artikelserie geht es allgemein um das Thema „Regelbedarf“, der auch als „Regelsatz“ geläufig ist. Im Grunde beschreibt der Regelbedarf die gesamten Leistungen, die einem nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) bei Arbeitslosigkeit zustehen.

Um seinen Alltag trotzdem finanzieren zu können, gibt es diese Form der staatlichen Unterstützung. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Heizung und Erzeugung von Warmwasser separat) und weitere Bereiche werden durch die Leistungen abgedeckt.

Zur besseren Übersicht gibt es die Aufschlüsselung des Regelbedarfs:

1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 141,65
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00
3 Bekleidung und Schuhe 33,52
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 33,36
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände 30,24
6 Gesundheitspflege 17,16
7 Verkehr 25,14
8 Nachrichtenübermittlungen 35,23
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,05
10 Bildung 1,52
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 7,90
12 Andere Waren und Dienstleistungen 29,21
Summe
399,00


Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, kommt man derzeit (Stand April 2015) auf einen Gesamtbetrag von 399,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nicht darin erhalten sind beispielsweise die Stromkosten, auf die wir zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingehen werden.

Regelsatz: Was wird zusätzlich gezahlt?

Der Regelsatz wird je Antragsteller gezahlt. Wie hoch die Summe sein wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise hängt es davon ab, ob der Antragsteller alleine lebt oder in einer Bedarfsgemeinschaft.

Hinzu kommen jedoch Zahlungen für die Unterkunft und eine Übernahme der Heizkosten. Diese werden jedoch nur übernommen, wenn sie sich in einem „angemessenen Rahmen“ bewegen. Dieser ist jedoch nicht einheitlich geregelt, da es von Bundesland zu Bundesland andere Bedingungen gibt. In diesem Fall empfiehlt sich immer ein Nachfragen beim zuständigen Jobcenter.

Alleinerziehende, Schwangere und Behinderte haben zusätzlich einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt und ist den Lebensumständen angepasst. Auch chronische Kranke haben einen Anspruch auf solche Zusatzleistungen. Die Höhe darf aber die eines für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.


Sozialrecht | Verbraucherdienst e.V.



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Regelbedarfsstufen

Freitag, 17. April 2015

Hartz IV: Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Ist die Wohnung zu groß? Oder gar zu klein? Hartz IV Empfänger stehen oft auf dem Schlauch, wenn es um die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße geht. Das zuständige Jobcenter kann Beziehern von Hartz IV sicherlich Auskunft erteilen, doch sind die Regelungen von Ort zu Ort unterschiedlich.

Das Jobcenter berechnet die angemessene Wohnungsgröße für einen Bezieher von Hartz IV anhand der Höhe der Miete und der verfügbaren Quadratmeter der Wohnung. Es wird berücksichtigt, wie viele Personen in diesem Haushalt leben. Bislang galten für einen 1-Personen-Haushalt 45 Quadratmeter als angemessen.

Wie viele Quadratmeter stehen mir zu?


Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Bundessozialgericht vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11R) wurde die Größe für Hartz IV Empfänger auf 50 Quadratmeter erweitert. Für jede weitere Person, die in der Wohnung lebt, kommen 15 Quadratmeter hinzu. Das bedeutet, dass für einen 2-Personen-Haushalt 65 Quadratmeter angemessen wären.

Offen geblieben ist im konkreten Fall, ob 4,75 €/qm abstrakt angemessen sind oder nicht. Zur Klärung dieser Frage gab das BSG (Bundessozialgericht) den Fall an das Landessozialgericht (LSG) NRW zurück. Orientierungsmaßstab werden hierbei die vom BSG aufgestellten „Anforderungen“ sein.

Hilfreich ist es, sich vorher bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger über die angemessenen Kosten der Unterkunft zu informieren.


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Mittwoch, 15. April 2015

Hartz IV und Minijob

Wie viel Geld bleibt mir übrig, wenn ich einen 450 Euro Minijob habe und gleichzeitig 399 Euro Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehe? Diese Frage stellen sich Hartz IV Empfänger häufig, sei es im Internet oder im zuständigen Jobcenter.

Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, soll an dieser Stelle übersichtlich und anschaulich der mögliche und maximale Verdienst dargestellt werden.

Vorab ist zu sagen, dass man jeden Job unbedingt beim Jobcenter angeben sollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen einmaligen Verdienst von 100 Euro (oder weniger) handelt oder eine zeitlich begrenzte Beschäftigung. Eine Meldung jeglicher Jobs bewahrt einem vor jeder Menge Ärger.

Wie viel Geld bleibt mir?


Der Arbeitgeber zahlt bis zu 450 Euro brutto und zusätzlich eine Pauschale für Krankenkasse, Steuern usw. an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft. Bis zu 100 Euro Zusatzverdienst bleiben immer frei. Von dem Rest (sprich 450 Euro abzüglich 100 Euro) darf man 20% behalten.
Alles andere verrechnet das Jobcenter auf seine Leistungen.

Zur besseren Übersicht ein weiteres Beispiel:



Verdienst (450-Euro-Job):
450 Euro

Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II): 
100 Euro

Verbleibender Verdienst:
350 Euro

-------------------------------

20% von 350 Euro:
70 Euro

Anzurechnendes Einkommen:
280 Euro

-------------------------------

Es bleiben:
170 Euro

-------------------------------

Kurz gesagt:

Ein Hartz IV Empfänger erhält ohne Minijob:
399 Euro

Ein Hartz IV Empfänger erhält mit Minijob:
569 Euro




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Montag, 13. April 2015

Hartz IV / Arbeitslosengeld II fehlerhaft?


267.000 fehlerhafte Hartz IV - Bescheide in den ersten 11 Monaten 2009.

(PM) Essen, 05.01.2012 - Dies berichtete Welt Online bereits 2010. In dem Presseartikel heißt es weiter – Zitat: „Die hohe Fehlerquote hängt offenbar mit mangelnder Qualifikation vieler Jobcenter-Mitarbeiter zusammen. Das gibt sogar ein Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit zu“ – Zitat Ende.
Quelle: Hartz IV Bescheide sind häufig fehlerhaft | DIE WELT

Dies berichtete Verbraucherdienst e.V. Essen bereits am 05.01.2012 in einer Pressemitteilung zu Hartz IV/ (und) Alg II. Der Verein für Verbraucherschutz unterstützt seitdem auch bei Antragstellung, Fragen oder Problemen mit ALGII/Hartz IV Bescheiden. Natürlich auch noch heute, denn das Thema ist immer noch aktuell.

Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten


Es entstehen weiterhin etliche Fragen zum Thema Hartz IV zu unterschiedlichsten Sachverhalten. Hier eine kleine Liste von Beispielen, die wir bereits erfolgreich beraten konnten.

Beispiel 1 (ALG II)

Ein Ehemann wird arbeitslos. Alg I reicht nicht für den Lebensunterhalt.
Worauf besteht ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter?
Welche Informationen kann das Jobcenter vom Hilfebedürftigen verlangen?

Beispiel 2 (ALG II)

Der Ehemann findet einen 450 Euro Job.
Wie viel Geld darf er von diesem Verdienst behalten?
Wer verrechnet den Mehrbetrag: Arbeitsamt und/oder Jobcenter?
Können Fahrtkosten geltend gemacht werden, und wenn ja, in welcher Höhe und unter welchen Umständen?

Beispiel 3 (ALG II)

Die Ehefrau findet einen 450 Euro Job.
Was darf sie behalten?
Wer verrechnet wie viel? Stichwort: Bedarfsgemeinschaft

Beispiel 4 (ALG II)

Kind erhält Lehrstelle. Zusätzliche Einnahme zu Beispiel 2 / 3).
Wie viel Geld wird von der Ausbildungsvergütung des Kindes verrechnet? 
Wie verhält es sich mit entstehenden Kosten durch die Ausbildung?


Bei Problemen und Fragen zu diesen und anderen Sachverhalten rund um Hartz IV steht Verbrauchern nun eine „Offene Beratungsstunde“ mit Frau Rechtsanwältin Lensker-Watermann beim Verbraucherdienst e.V. zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Beratungstage nur für Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen gelten.


Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
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Freitag, 10. April 2015

Unterhaltsvorschuss berechnen mit BAB-Rechner


Ein Auszubildender mit eigener Wohnung benötigt eine Berufsausbildungsbeihilfe und gegebenenfalls ergänzend eine Aufstockung durch Hartz IV. Die Bundesagentur für Arbeit und/oder Jobcenter verweisen in so einem Fall ganz oder teilweise auf Unterhalt seitens der Eltern.

Die Erteilung einer Auskunft dauert lange, die Berechnung dieser ist eventuell fehlerhaft und muss nicht selten erneut durchgeführt werden – und das alles unter Zeitdruck. Die Bearbeitung für einen Unterhaltsvorschuss schleppt sich hin. Mangels finanzieller Unterstützung ist die gesamte Ausbildung gefährdet.

Unter den Voraussetzungen des § 72 SGB III ist recht kurzfristig ein Vorschuss – auch laufend – auf Basis der Berufsausbildungsförderung (BAB) zu beantragen.

Wo gibt es Hilfe und Informationen?

Ob bei den Eltern „etwas zu holen ist“ und/oder richtig gerechnet worden ist, wird auf die Agentur für Arbeit auferlegt. Diese müssen sich eigenmächtig um eine Rückzahlung durch die Eltern kümmern.

Erste Informationen erhält man via Google unter dem Stichwort Berufsausbildungsförderung, am besten in Zusammenhang mit der Bundesanstalt für Arbeit.

Mit einem sogenannten BAB-Rechner kann man zügig und unkompliziert berechnen, ob ein Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss besteht. Mittels weniger Klicks werden ggf. vorhandene Ansprüche recht einfach und zuverlässig festgestellt. Hier geht es direkt zum BAB-Rechner für Unterhaltsvorschuss:    



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Donnerstag, 9. April 2015

Jobcenter und Heizkostenabrechnung 2015

Nach dem Jahreswechsel steht die Heizkostenabrechnung 2014 ins Haus. Aufgrund der steten Energiepreiserhöhungen in den vergangenen Jahren scheint für viele Hartz IV Empfänger der Ärger vorprogrammiert.

Sollte eine Nachzahlung für das vorhergehende Jahr fällig sein, ist es möglich, eine Übernahme der Kosten beim zuständigen Jobcenter anzufordern. Verbunden damit fallen Stichworte wie:

  • Energieberatung
  • Angemessener Jahresverbrauch
  • Heizkostenspiegel
  • Grenzwert
  • Mangelhaftes Sparverhalten

Heizkostenspiegel gruppieren den Energieverbrauch in drei Stufen: niedrig, mittel und erhöht. Alles, was darüber liegt, ist zu hoch.

Heizkosten: Welcher Verbrauch ist angemessen?

Jobcenter neigen teilweise dazu, den Höchstbetrag der Stufe „mittel“ als höchst möglichen und somit angemessenen Verbrauch anzusehen. Auf dieser Basis wird versucht, Bedürftigen die Mehrkosten anzulasten.

Die uns unterstützende Frau Rechtsanwältin Lensker-Watermann ist auf den Bereich Sozialrecht spezialisiert. Sie berät unsere Mitglieder gerne in allen Anfragen rund um das Thema Sozialrecht und Heizkostenübernahme. Bitte zeigen Sie Verständnis dafür, dass unsere Beratungsangebote Sozial- und Arbeitsrecht auf Nordrhein-Westfalen begrenzt ist.


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Mittwoch, 8. April 2015

Grad der Behinderung nicht oder zu niedrig anerkannt?

Oft werden Anträge abgelehnt bzw. der beantragte Grad der Behinderung (GdB) nur sehr begrenzt zugelassen. Stolz oder Unwissenheit der Verbraucher fördern eventuell negative Feststellungsbescheide. Für behinderte Menschen ist es demnach wichtig, dass der tatsächliche Behinderungsgrad und weitere gesundheitliche einschränkende Merkmale so fair wie möglich festgestellt werden.

Der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt häufig auf Anraten des Hausarztes. Das Anerkennungsverfahren wird meist mit der Hilfe der Ärzte, Umfeld, Gewerkschaften oder ähnlicher Unterstützung durchlaufen. In der Regel fehlt es daher an ausreichender Sachbekenntnis zum Verfahrensgang. Dadurch kommt es schnell zu Komplikationen.


Beratung vor der Antragstellung


Wichtig: Es empfiehlt sich aufgrund der genannten Gründe eine fachkompetente Beratung VOR der Antragstellung zur Feststellung des Grades der Behinderung.

Verbraucherdienst bietet in seinen Räumlichkeiten Beratungsstunden für Sozialrecht an.Die fachkundige Beratung wird dabei von Rechtsanwältin Lensker-Watermann, Fachanwältin für Sozialrecht, durchgeführt. Insbesondere werden Angelegenheiten aus den Bereichen Hartz IV, Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente betreut.

Bitte beachten Sie: Unsere Beratungsangebote Sozial- und Arbeitsrecht sind auf Nordrhein-Westfalen begrenzt. Wir bitten um Ihr Verständnis.


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Dienstag, 12. Februar 2013

Beratungsschein fuer Beratungshilfe bei Hartz IV



Für die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung und Vertretung gibt es die Möglichkeit eines Antrags auf Beratungshilfe, Verbrauchern häufig auch als Beratungsschein bekannt. Was ist zu beachten im Zusammenhang mit einer Beratungshilfe.

Bei Problemen im Bereich Hartz IV/ ALG II / kann grundsätzlich eine Beratung durch die jeweilige Behörde (i.d.R. JobCenter) in Anspruch genommen werden. Oftmals scheuen sich Leistungsbezieher nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) jedoch die Behörde (bspw. JobCenter) aufzusuchen, oder haben bereits mündlich Auseinandersetzungen (mit dem JobCenter) geführt.

Vielleicht soll auch gerade gegen einen Bescheid der Behörde wie das JobCenter vorgegangen werden, dass für die jeweilige Beratung eigentlich zuständig wäre.

Als Leistungsempfänger nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) oder bei geringem Einkommen ist regelmäßig hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe gegeben.
Ein Antrag auf Beratungshilfe wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt.

WICHTIG: Erst den Antrag für Beratungshilfe (Beratungsschein) stellen – Dann Hilfe in Anspruch nehmen! Ohne Beratungsschein muss man die Beratungskosten selbst tragen! Darum sollte nachfolgende Reihenfolge beachtet werden:

            1. Antrag auf Beratungshilfe stellen beim zuständigen Amtsgericht
            2. Berechtigungsschein ausstellen lassen
            3. Berechtigungsschein / Beratungsschein vorlegen

Wenn Sie diese Reihenfolge beachten und der Beratungsschein vorliegt, kann die Beratung  und Vertretung des jeweiligen Anliegens durch den Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene  Rechtsanwälte gegenüber Behörde / JobCenter erfolgen. Das Antragsformular für die Beratungshilfe (Beratungsschein) steht zum kostenlosen Download im Internet bereit unter http://bit.ly/11PAqAq

Wenn sie keinen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten, geben Sie nicht auf. Vereinbaren Sie mit Verbraucherdienst e.V. und angeschlossenen Rechtsanwälten eine Vergütungsvereinbarung.

Dies ist gerade in den Fällen ratsam, in denen zum Beispiel Hilfestellung bei der Antragsausfüllung oder nur eine grundsätzliche Beratung gewünscht wird, ohne dass bereits ein konkreter Anlass bspw. in Form eines Bescheides existiert. Für diese Tätigkeiten wird regelmäßig kein Berechtigungsschein ausgestellt, sondern auf die anderen Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Beratung durch die Behörde (z.B. Jobcenter), verwiesen.

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Aktive Hilfe bei Fragen zu

Jobcenter - Hartz 4 - Alg

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Verbraucherdienst e.V. Essen

Info-Telefon 0201 176790
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