Wer Leistungen nach dem SGB II (Hatz IV/Alg2) beziehen will muss eventuell auch Kontoauszuege als Einkommensnachweis vorlegen.
Dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht bei den (Amts-)Ermittlungen des Jobcenter
nach der Bedürftigkeit. Wer nicht mitwirkt, erhält keine Leistungen. Gesetzlich geregelt ist die Mitwirkung erst mal – auch für
das SGB II – in den §§ 60 ff SGB I und zusätzlich in den spezifischen
Vorschriften der §§ 56, 58 II u. 59 SGB II
Für diese Feststellung der Bedürftigkeit und/oder der
Fortdauer der Bedürftigkeit fordert das Jobcenter häufig die Vorlage der
Kontoauszüge der letzten 3 Monate, manchmal auch der letzten 6 Monate.
Weil viele Bedürftige aus verschiedensten Gründen
(z.B. Datenschutz) nicht oder zumindest (teil-)geschwärzte Kontoauszügevorlegen
wollten, ist dieses strittige Thema bei den Sozialgerichten
gelandet.
Jetzt besteht – zur Freude der Jobcenter – weitgehende
Klarheit auf der Basis der Urteile des Bundessozialgerichtes
vom 19.09.2008
– B 14 AS 45/07R - und
vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08R.
Ausdrücklich bestätigt durch das BSG Urteil vom 15.07.2010 –
B 14 AS 45/10B.
Die niederen Gerichte schreiben – es bleibt ihnen auch kaum
eine andere Möglichkeit –
im Prinzip dort ab, zuletzt LSG Bayern, B. v. 24.09.2012 – L
7 AS 660/12ER.
Ob beim Erstantrag oder ob beim Folgeantrag - auf Verlangen
des Jobcenters sind zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Eine Vorlagepflicht für die Auszüge der letzten 6 Monate hat
das BSG (45/10B) bejaht bei unregelmäßigen Einkünften des Antragstellers. Ob 3oder 6 Monate, es muss kein konkreter Verdacht auf
Leistungsmissbrauch vorliegen.
Auf der Einnahmeseite darf nichts geschwärzt werden, also
weder Zahlen noch Text.
Auf der Ausgabenseite dürfen die Zahlen nicht geschwärzt
werden, der Text nur in einigen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 67 Abs. 12
SGB X (Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder
Sexualleben).
Andere Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Jobcenters
wie Zugriff auf die sog. Kontostammdaten oder Auskünfte von Banken/Versicherungen
sind dem JobCenter erlaubt.
Sie bringen aber nicht die Details an Informationen, die das
JobCenter benötigt für die Feststellung der Bedürftigkeit oder der
unwirtschaftlichen Verwendung der für SGB II-Leistungen verwendeten
Steuergelder.
Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
Info-Telefon 0201 176790
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