Bedarfsgemeinschaft des
SGB (Sozialgesetzbuch) II
Systematik
(1) § 7 SGB
II >>> Leistungsberechtigte
(2) § 7 II SGB II >>> Leistungen
an Bedarfsgemeinschaft/Personen in …
(3) § 7 III SGB II >>> „Zur
Bedarfsgemeinschaft gehören…“
(4) § 7 IIIa SGB
II >>> Einstehensgemeinschaft (zu § 7 III No 3c SGB II)
Bundesozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, - 4 AS 34/12R –
Fall: 2 Personen wohnen seit 1975
in einem Eigenheim. Die „Beziehung“ ist seit Jahren
beendet; sind nur noch „Freunde“.
Eine Person lebt von Einkommen, von dem die
andere Person mit leben könnte.
Die Frau bezog wohl Hartz IV. Seit Juni 2007
geht das JobCenter von einer
Bedarfsgemeinschaft aus; damit kein Hartz IV mehr für
Frau. Die Frau klagte gegen das JobCenter.
Das SG Hannover und das LSG (Celle)
gaben dem JobCenter Recht. Das BSG verwies den Rechtsstreit zurück an das
LSG wegen unzureichender Sachaufklärung.
Hierbei hat das BSG die
Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft näher konkretisiert:
Das BSG unterscheidet 3
Tatbestandsmerkmale
(>>> Objektiven Tatbestand)
(1) Partnerschaft
(Stichwort: Ausschließliche
Beziehung, die keine
Beziehung
daneben zuläßt)
und
(2) Zusammenleben
in einem gemeinsamen
Haushalt (Stichwort: Aus
einem Topf wirtschaften)
und zwar so,
(>>> Subjektiven Tatbestand)
(3) „dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.“
(Stichwort:
Die Existenzsicherung des Partners hat Vorrang vor eigenen, nicht
existenznotwendigen Wünschen.)
No. 3 wird gesetzlich gemäß § 7 IIIa
SGB II vermutet, wenn einer der Fälle 1 – 4 positiv
festgestellt wird.
Hinweis: Die Liste des IIIa 1 –
4 ist nicht abschließend !
Für die Tatbestandsmerkmale 1 – 3
trägt das Jobcenter die Darlegungs- und Beweislast.
Dh: Das JC muß ALLE Tatsachen incl.
der Vermutungstatsache nach IIIa benennen und dann auch vor Gericht
auch beweisen können.
Gelingt dem Jobcenter das, dann hat der
Leistungsempfänger noch die Möglichkeit die
Vermutung nach IIIa zu widerlegen.
Beispiel: Das JobCenter kann
(1)Partnerschaft und (2)Zusammenleben in einem Haushalt
vor Gericht belegen und auch (3),
daß die Partner länger als 1 Jahr
zusammenleben (III No 1).
Jetzt kann der Alg2-Empfänger
sagen stimmt zwar, führt aber bei uns
nicht zum Willen füreinander
einzustehen, weil …..
An dieser Stelle muß der
Alg2-Empfänger jetzt seine Tatsachen benennen, die seine
spezielle Situation in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Seine Tatsachen muß er dann auch
vor Gericht beweisen können.
Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in
seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für
Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
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