Freitag, 17. April 2015

Hartz IV: Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Ist die Wohnung zu groß? Oder gar zu klein? Hartz IV Empfänger stehen oft auf dem Schlauch, wenn es um die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße geht. Das zuständige Jobcenter kann Beziehern von Hartz IV sicherlich Auskunft erteilen, doch sind die Regelungen von Ort zu Ort unterschiedlich.

Das Jobcenter berechnet die angemessene Wohnungsgröße für einen Bezieher von Hartz IV anhand der Höhe der Miete und der verfügbaren Quadratmeter der Wohnung. Es wird berücksichtigt, wie viele Personen in diesem Haushalt leben. Bislang galten für einen 1-Personen-Haushalt 45 Quadratmeter als angemessen.

Wie viele Quadratmeter stehen mir zu?


Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Bundessozialgericht vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11R) wurde die Größe für Hartz IV Empfänger auf 50 Quadratmeter erweitert. Für jede weitere Person, die in der Wohnung lebt, kommen 15 Quadratmeter hinzu. Das bedeutet, dass für einen 2-Personen-Haushalt 65 Quadratmeter angemessen wären.

Offen geblieben ist im konkreten Fall, ob 4,75 €/qm abstrakt angemessen sind oder nicht. Zur Klärung dieser Frage gab das BSG (Bundessozialgericht) den Fall an das Landessozialgericht (LSG) NRW zurück. Orientierungsmaßstab werden hierbei die vom BSG aufgestellten „Anforderungen“ sein.

Hilfreich ist es, sich vorher bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger über die angemessenen Kosten der Unterkunft zu informieren.


Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.




Mittwoch, 15. April 2015

Hartz IV und Minijob

Wie viel Geld bleibt mir übrig, wenn ich einen 450 Euro Minijob habe und gleichzeitig 399 Euro Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehe? Diese Frage stellen sich Hartz IV Empfänger häufig, sei es im Internet oder im zuständigen Jobcenter.

Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, soll an dieser Stelle übersichtlich und anschaulich der mögliche und maximale Verdienst dargestellt werden.

Vorab ist zu sagen, dass man jeden Job unbedingt beim Jobcenter angeben sollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen einmaligen Verdienst von 100 Euro (oder weniger) handelt oder eine zeitlich begrenzte Beschäftigung. Eine Meldung jeglicher Jobs bewahrt einem vor jeder Menge Ärger.

Wie viel Geld bleibt mir?


Der Arbeitgeber zahlt bis zu 450 Euro brutto und zusätzlich eine Pauschale für Krankenkasse, Steuern usw. an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft. Bis zu 100 Euro Zusatzverdienst bleiben immer frei. Von dem Rest (sprich 450 Euro abzüglich 100 Euro) darf man 20% behalten.
Alles andere verrechnet das Jobcenter auf seine Leistungen.

Zur besseren Übersicht ein weiteres Beispiel:



Verdienst (450-Euro-Job):
450 Euro

Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II): 
100 Euro

Verbleibender Verdienst:
350 Euro

-------------------------------

20% von 350 Euro:
70 Euro

Anzurechnendes Einkommen:
280 Euro

-------------------------------

Es bleiben:
170 Euro

-------------------------------

Kurz gesagt:

Ein Hartz IV Empfänger erhält ohne Minijob:
399 Euro

Ein Hartz IV Empfänger erhält mit Minijob:
569 Euro




Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.




Montag, 13. April 2015

Hartz IV / Arbeitslosengeld II fehlerhaft?


267.000 fehlerhafte Hartz IV - Bescheide in den ersten 11 Monaten 2009.

(PM) Essen, 05.01.2012 - Dies berichtete Welt Online bereits 2010. In dem Presseartikel heißt es weiter – Zitat: „Die hohe Fehlerquote hängt offenbar mit mangelnder Qualifikation vieler Jobcenter-Mitarbeiter zusammen. Das gibt sogar ein Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit zu“ – Zitat Ende.
Quelle: Hartz IV Bescheide sind häufig fehlerhaft | DIE WELT

Dies berichtete Verbraucherdienst e.V. Essen bereits am 05.01.2012 in einer Pressemitteilung zu Hartz IV/ (und) Alg II. Der Verein für Verbraucherschutz unterstützt seitdem auch bei Antragstellung, Fragen oder Problemen mit ALGII/Hartz IV Bescheiden. Natürlich auch noch heute, denn das Thema ist immer noch aktuell.

Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten


Es entstehen weiterhin etliche Fragen zum Thema Hartz IV zu unterschiedlichsten Sachverhalten. Hier eine kleine Liste von Beispielen, die wir bereits erfolgreich beraten konnten.

Beispiel 1 (ALG II)

Ein Ehemann wird arbeitslos. Alg I reicht nicht für den Lebensunterhalt.
Worauf besteht ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter?
Welche Informationen kann das Jobcenter vom Hilfebedürftigen verlangen?

Beispiel 2 (ALG II)

Der Ehemann findet einen 450 Euro Job.
Wie viel Geld darf er von diesem Verdienst behalten?
Wer verrechnet den Mehrbetrag: Arbeitsamt und/oder Jobcenter?
Können Fahrtkosten geltend gemacht werden, und wenn ja, in welcher Höhe und unter welchen Umständen?

Beispiel 3 (ALG II)

Die Ehefrau findet einen 450 Euro Job.
Was darf sie behalten?
Wer verrechnet wie viel? Stichwort: Bedarfsgemeinschaft

Beispiel 4 (ALG II)

Kind erhält Lehrstelle. Zusätzliche Einnahme zu Beispiel 2 / 3).
Wie viel Geld wird von der Ausbildungsvergütung des Kindes verrechnet? 
Wie verhält es sich mit entstehenden Kosten durch die Ausbildung?


Bei Problemen und Fragen zu diesen und anderen Sachverhalten rund um Hartz IV steht Verbrauchern nun eine „Offene Beratungsstunde“ mit Frau Rechtsanwältin Lensker-Watermann beim Verbraucherdienst e.V. zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Beratungstage nur für Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen gelten.


Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.