Dienstag, 12. Februar 2013

Beratungsschein fuer Beratungshilfe bei Hartz IV



Für die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung und Vertretung gibt es die Möglichkeit eines Antrags auf Beratungshilfe, Verbrauchern häufig auch als Beratungsschein bekannt. Was ist zu beachten im Zusammenhang mit einer Beratungshilfe.

Bei Problemen im Bereich Hartz IV/ ALG II / kann grundsätzlich eine Beratung durch die jeweilige Behörde (i.d.R. JobCenter) in Anspruch genommen werden. Oftmals scheuen sich Leistungsbezieher nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) jedoch die Behörde (bspw. JobCenter) aufzusuchen, oder haben bereits mündlich Auseinandersetzungen (mit dem JobCenter) geführt.

Vielleicht soll auch gerade gegen einen Bescheid der Behörde wie das JobCenter vorgegangen werden, dass für die jeweilige Beratung eigentlich zuständig wäre.

Als Leistungsempfänger nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) oder bei geringem Einkommen ist regelmäßig hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe gegeben.
Ein Antrag auf Beratungshilfe wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt.

WICHTIG: Erst den Antrag für Beratungshilfe (Beratungsschein) stellen – Dann Hilfe in Anspruch nehmen! Ohne Beratungsschein muss man die Beratungskosten selbst tragen! Darum sollte nachfolgende Reihenfolge beachtet werden:

            1. Antrag auf Beratungshilfe stellen beim zuständigen Amtsgericht
            2. Berechtigungsschein ausstellen lassen
            3. Berechtigungsschein / Beratungsschein vorlegen

Wenn Sie diese Reihenfolge beachten und der Beratungsschein vorliegt, kann die Beratung  und Vertretung des jeweiligen Anliegens durch den Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene  Rechtsanwälte gegenüber Behörde / JobCenter erfolgen. Das Antragsformular für die Beratungshilfe (Beratungsschein) steht zum kostenlosen Download im Internet bereit unter http://bit.ly/11PAqAq

Wenn sie keinen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten, geben Sie nicht auf. Vereinbaren Sie mit Verbraucherdienst e.V. und angeschlossenen Rechtsanwälten eine Vergütungsvereinbarung.

Dies ist gerade in den Fällen ratsam, in denen zum Beispiel Hilfestellung bei der Antragsausfüllung oder nur eine grundsätzliche Beratung gewünscht wird, ohne dass bereits ein konkreter Anlass bspw. in Form eines Bescheides existiert. Für diese Tätigkeiten wird regelmäßig kein Berechtigungsschein ausgestellt, sondern auf die anderen Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Beratung durch die Behörde (z.B. Jobcenter), verwiesen.

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.




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Freitag, 30. November 2012

Kontoauszuege geschwaerzt vorlegen Einkommensnachweis



Wer Leistungen nach dem SGB II (Hatz IV/Alg2) beziehen will muss eventuell auch Kontoauszuege als Einkommensnachweis vorlegen. 
Dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht bei den (Amts-)Ermittlungen des Jobcenter nach der Bedürftigkeit. Wer nicht mitwirkt, erhält keine Leistungen. Gesetzlich geregelt ist die Mitwirkung erst mal – auch für das SGB II – in den §§ 60 ff SGB I und zusätzlich in den spezifischen Vorschriften der §§ 56, 58 II u. 59 SGB II

Für diese Feststellung der Bedürftigkeit und/oder der Fortdauer der Bedürftigkeit fordert das Jobcenter häufig die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, manchmal auch der letzten 6 Monate.

Weil viele Bedürftige aus verschiedensten Gründen (z.B. Datenschutz) nicht oder zumindest (teil-)geschwärzte Kontoauszügevorlegen wollten, ist dieses strittige Thema bei den Sozialgerichten gelandet.

Jetzt besteht – zur Freude der Jobcenter – weitgehende Klarheit auf der Basis der Urteile des Bundessozialgerichtes
                                                  vom 19.09.2008  – B 14 AS 45/07R -   und
                                                  vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08R.

Ausdrücklich bestätigt durch das BSG Urteil vom 15.07.2010 – B 14 AS 45/10B.
Die niederen Gerichte schreiben – es bleibt ihnen auch kaum eine andere Möglichkeit –
im Prinzip dort ab, zuletzt LSG Bayern, B. v. 24.09.2012 – L 7 AS 660/12ER.

Ob beim Erstantrag oder ob beim Folgeantrag - auf Verlangen des Jobcenters sind zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Eine Vorlagepflicht für die Auszüge der letzten 6 Monate hat das BSG (45/10B) bejaht bei unregelmäßigen Einkünften des Antragstellers. Ob 3oder 6 Monate, es muss kein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Auf der Einnahmeseite darf nichts geschwärzt werden, also weder Zahlen noch Text.
Auf der Ausgabenseite dürfen die Zahlen nicht geschwärzt werden, der Text nur in einigen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 67 Abs. 12 SGB X (Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben).

Andere Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Jobcenters wie Zugriff auf die sog. Kontostammdaten oder Auskünfte von Banken/Versicherungen sind dem JobCenter erlaubt.
Sie bringen aber nicht die Details an Informationen, die das JobCenter benötigt für die Feststellung der Bedürftigkeit oder der unwirtschaftlichen Verwendung der für SGB II-Leistungen verwendeten Steuergelder.

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Freitag, 23. November 2012

Urteil zu Bedarfsgemeinschaft des SGB II

Bedarfsgemeinschaft des SGB (Sozialgesetzbuch) II


Systematik

(1) § 7 SGB II >>> Leistungsberechtigte

(2) § 7 II SGB II >>> Leistungen an Bedarfsgemeinschaft/Personen in …

(3) § 7 III SGB II >>> „Zur Bedarfsgemeinschaft gehören…“

(4) § 7 IIIa SGB II >>> Einstehensgemeinschaft (zu § 7 III No 3c SGB II)



Bundesozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, - 4 AS 34/12R –

Fall: 2 Personen wohnen seit 1975 in einem Eigenheim. Die „Beziehung“ ist seit Jahren
beendet; sind nur noch „Freunde“. Eine Person lebt von Einkommen, von dem die
andere Person mit leben könnte. Die Frau bezog wohl Hartz IV. Seit Juni 2007
geht das JobCenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus; damit kein Hartz IV mehr für
Frau. Die Frau klagte gegen das JobCenter.
Das SG Hannover und das LSG (Celle) gaben dem JobCenter Recht. Das BSG verwies den Rechtsstreit zurück an das LSG wegen unzureichender Sachaufklärung.

Hierbei hat das BSG die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft näher konkretisiert:

Das BSG unterscheidet 3 Tatbestandsmerkmale

(>>> Objektiven Tatbestand)
(1) Partnerschaft (Stichwort: Ausschließliche Beziehung, die keine

Beziehung daneben zuläßt)
und

(2) Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt (Stichwort: Aus einem Topf wirtschaften)

und zwar so,

(>>> Subjektiven Tatbestand)
(3) „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“
(Stichwort: Die Existenzsicherung des Partners hat Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen.)

No. 3 wird gesetzlich gemäß § 7 IIIa SGB II vermutet, wenn einer der Fälle 1 – 4 positiv
festgestellt wird.
Hinweis: Die Liste des IIIa 1 – 4 ist nicht abschließend !

Für die Tatbestandsmerkmale 1 – 3 trägt das Jobcenter die Darlegungs- und Beweislast.
Dh: Das JC muß ALLE Tatsachen incl. der Vermutungstatsache nach IIIa benennen und dann auch vor Gericht auch beweisen können.

Gelingt dem Jobcenter das, dann hat der Leistungsempfänger noch die Möglichkeit die
Vermutung nach IIIa zu widerlegen.

Beispiel: Das JobCenter kann (1)Partnerschaft und (2)Zusammenleben in einem Haushalt
vor Gericht belegen und auch (3), daß die Partner länger als 1 Jahr
zusammenleben (III No 1).

Jetzt kann der Alg2-Empfänger sagen stimmt zwar, führt aber bei uns
nicht zum Willen füreinander einzustehen, weil …..

An dieser Stelle muß der Alg2-Empfänger jetzt seine Tatsachen benennen, die seine spezielle Situation in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Seine Tatsachen muß er dann auch vor Gericht beweisen können.
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