Mittwoch, 8. April 2015

Grad der Behinderung nicht oder zu niedrig anerkannt?

Oft werden Anträge abgelehnt bzw. der beantragte Grad der Behinderung (GdB) nur sehr begrenzt zugelassen. Stolz oder Unwissenheit der Verbraucher fördern eventuell negative Feststellungsbescheide. Für behinderte Menschen ist es demnach wichtig, dass der tatsächliche Behinderungsgrad und weitere gesundheitliche einschränkende Merkmale so fair wie möglich festgestellt werden.

Der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt häufig auf Anraten des Hausarztes. Das Anerkennungsverfahren wird meist mit der Hilfe der Ärzte, Umfeld, Gewerkschaften oder ähnlicher Unterstützung durchlaufen. In der Regel fehlt es daher an ausreichender Sachbekenntnis zum Verfahrensgang. Dadurch kommt es schnell zu Komplikationen.


Beratung vor der Antragstellung


Wichtig: Es empfiehlt sich aufgrund der genannten Gründe eine fachkompetente Beratung VOR der Antragstellung zur Feststellung des Grades der Behinderung.

Verbraucherdienst bietet in seinen Räumlichkeiten Beratungsstunden für Sozialrecht an.Die fachkundige Beratung wird dabei von Rechtsanwältin Lensker-Watermann, Fachanwältin für Sozialrecht, durchgeführt. Insbesondere werden Angelegenheiten aus den Bereichen Hartz IV, Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente betreut.

Bitte beachten Sie: Unsere Beratungsangebote Sozial- und Arbeitsrecht sind auf Nordrhein-Westfalen begrenzt. Wir bitten um Ihr Verständnis.


Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.





Dienstag, 12. Februar 2013

Beratungsschein fuer Beratungshilfe bei Hartz IV



Für die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung und Vertretung gibt es die Möglichkeit eines Antrags auf Beratungshilfe, Verbrauchern häufig auch als Beratungsschein bekannt. Was ist zu beachten im Zusammenhang mit einer Beratungshilfe.

Bei Problemen im Bereich Hartz IV/ ALG II / kann grundsätzlich eine Beratung durch die jeweilige Behörde (i.d.R. JobCenter) in Anspruch genommen werden. Oftmals scheuen sich Leistungsbezieher nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) jedoch die Behörde (bspw. JobCenter) aufzusuchen, oder haben bereits mündlich Auseinandersetzungen (mit dem JobCenter) geführt.

Vielleicht soll auch gerade gegen einen Bescheid der Behörde wie das JobCenter vorgegangen werden, dass für die jeweilige Beratung eigentlich zuständig wäre.

Als Leistungsempfänger nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) oder bei geringem Einkommen ist regelmäßig hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe gegeben.
Ein Antrag auf Beratungshilfe wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt.

WICHTIG: Erst den Antrag für Beratungshilfe (Beratungsschein) stellen – Dann Hilfe in Anspruch nehmen! Ohne Beratungsschein muss man die Beratungskosten selbst tragen! Darum sollte nachfolgende Reihenfolge beachtet werden:

            1. Antrag auf Beratungshilfe stellen beim zuständigen Amtsgericht
            2. Berechtigungsschein ausstellen lassen
            3. Berechtigungsschein / Beratungsschein vorlegen

Wenn Sie diese Reihenfolge beachten und der Beratungsschein vorliegt, kann die Beratung  und Vertretung des jeweiligen Anliegens durch den Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene  Rechtsanwälte gegenüber Behörde / JobCenter erfolgen. Das Antragsformular für die Beratungshilfe (Beratungsschein) steht zum kostenlosen Download im Internet bereit unter http://bit.ly/11PAqAq

Wenn sie keinen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten, geben Sie nicht auf. Vereinbaren Sie mit Verbraucherdienst e.V. und angeschlossenen Rechtsanwälten eine Vergütungsvereinbarung.

Dies ist gerade in den Fällen ratsam, in denen zum Beispiel Hilfestellung bei der Antragsausfüllung oder nur eine grundsätzliche Beratung gewünscht wird, ohne dass bereits ein konkreter Anlass bspw. in Form eines Bescheides existiert. Für diese Tätigkeiten wird regelmäßig kein Berechtigungsschein ausgestellt, sondern auf die anderen Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Beratung durch die Behörde (z.B. Jobcenter), verwiesen.

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.




Aktive Hilfe bei Fragen zu

Jobcenter - Hartz 4 - Alg

...............................................

Terminvereinbarungen

Montag bis Freitag 
08.00 bis 17.00 Uhr
Verbraucherdienst e.V. Essen

Info-Telefon 0201 176790
.............................................

Freitag, 30. November 2012

Kontoauszuege geschwaerzt vorlegen Einkommensnachweis



Wer Leistungen nach dem SGB II (Hatz IV/Alg2) beziehen will muss eventuell auch Kontoauszuege als Einkommensnachweis vorlegen. 
Dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht bei den (Amts-)Ermittlungen des Jobcenter nach der Bedürftigkeit. Wer nicht mitwirkt, erhält keine Leistungen. Gesetzlich geregelt ist die Mitwirkung erst mal – auch für das SGB II – in den §§ 60 ff SGB I und zusätzlich in den spezifischen Vorschriften der §§ 56, 58 II u. 59 SGB II

Für diese Feststellung der Bedürftigkeit und/oder der Fortdauer der Bedürftigkeit fordert das Jobcenter häufig die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, manchmal auch der letzten 6 Monate.

Weil viele Bedürftige aus verschiedensten Gründen (z.B. Datenschutz) nicht oder zumindest (teil-)geschwärzte Kontoauszügevorlegen wollten, ist dieses strittige Thema bei den Sozialgerichten gelandet.

Jetzt besteht – zur Freude der Jobcenter – weitgehende Klarheit auf der Basis der Urteile des Bundessozialgerichtes
                                                  vom 19.09.2008  – B 14 AS 45/07R -   und
                                                  vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08R.

Ausdrücklich bestätigt durch das BSG Urteil vom 15.07.2010 – B 14 AS 45/10B.
Die niederen Gerichte schreiben – es bleibt ihnen auch kaum eine andere Möglichkeit –
im Prinzip dort ab, zuletzt LSG Bayern, B. v. 24.09.2012 – L 7 AS 660/12ER.

Ob beim Erstantrag oder ob beim Folgeantrag - auf Verlangen des Jobcenters sind zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Eine Vorlagepflicht für die Auszüge der letzten 6 Monate hat das BSG (45/10B) bejaht bei unregelmäßigen Einkünften des Antragstellers. Ob 3oder 6 Monate, es muss kein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Auf der Einnahmeseite darf nichts geschwärzt werden, also weder Zahlen noch Text.
Auf der Ausgabenseite dürfen die Zahlen nicht geschwärzt werden, der Text nur in einigen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 67 Abs. 12 SGB X (Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben).

Andere Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Jobcenters wie Zugriff auf die sog. Kontostammdaten oder Auskünfte von Banken/Versicherungen sind dem JobCenter erlaubt.
Sie bringen aber nicht die Details an Informationen, die das JobCenter benötigt für die Feststellung der Bedürftigkeit oder der unwirtschaftlichen Verwendung der für SGB II-Leistungen verwendeten Steuergelder.

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.


Aktive Hilfe bei Fragen zu
Jobcenter - Hartz 4 - Alg - Essen

Verbraucherdienst e.V. Essen 

...............................................
Terminvereinbarungen

Montag bis Freitag 
08.00 bis 17.00 Uhr
Verbraucherdienst e.V. Essen
Info-Telefon 0201 176790 
...............................................