Montag, 18. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Mehrbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

In diesem Beitrag geht es um „Mehrbedarf". Unter gewissen Voraussetzungen ist es Empfängern von Leistungen möglich, zusätzlich zum Regelsatz Zuzahlungen zu erhalten. Dies trifft insbesondere auf werdende Mütter und Alleinerziehende zu.

Wer hat einen Anspruch auf Mehrbedarf?


Der Mehrbedarf orientiert sich am Regelsatz, der aktuell 399,00 Euro (stand Mai 2015) beträgt. Da es zum Beispiel für Alleinerziehende und behinderte Bürger mit Schwierigkeiten verbunden ist, den Alltag alleine mit Hartz IV zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu erhalten. Diese Zuzahlungen werden Mehrbedarf genannt und orientieren sich an gewissen gesetzlich festgelegten Personenkreisen.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Anspruch auf Mehrbedarf haben Elternteile, die sich alleine um den Nachwuchs kümmern. Die Höhe der Zuzahlung hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Es gibt mindestens 7% des Regelsatzes für ein Kind über sieben Jahre und jeweils 36% für Kinder unter sieben Jahren. Maximal sind sogar 60% des Regelbedarfs möglich.

Mehrbedarf für werdende Mütter

Schwangere haben einen Anspruch von 17% an Mehrbedarf laut dem SGB II. Es wird nach dem Eintritt in die 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Derzeit würde es sich um 67,83 Euro handeln.

Mehrbedarf für behinderte Menschen

Bei Menschen mit Behinderung ist eine Aufstockung durch Mehrbedarf nur möglich, wenn sie erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme für Bildung und Teilhabe beteiligt sind. In dem Falle werden 35% zusätzlich ausgezahlt. In Ausnahmefällen wird bei nicht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung unter 14 Jahren auch Mehrbedarf gezahlt.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Sollte eine Person an einer chronischen Krankheit erkrankt und von gewisser und kostenpflichtiger Nahrung abhängig sein, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf. Typische Beispiele dafür wären Krebs und HIV bzw. Aids. Im Falle einer solchen Erkrankung besteht ein Mehrbedarf von 10-20%. Bei jedem Antrag auf Mehrbedarf wird geprüft, ob ein Anspruch besteht.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgungen

Wird das warme Wasser im Haushalt durch einen Durchlauferhitzer, Boiler oder Gastherme (statt über die Zentralheizung) erhitzt, besteht auch ein Anspruch auf Mehrbedarf. In so einem Fall werden die zusätzlichen Kosten gedeckt, die sonst bei Nutzung einer Zentralheizung nicht entstehen würden. Hier werden 0,8-2,3% übernommen.

Mehrere Ansprüche nebeneinander – auch ohne Antrag?


Man muss keinen gesonderten Antrag auf Mehrbedarf stellen, da die erforderlichen Angaben bereits mit dem Antrag auf Hartz IV/ALG II, also Grundsicherungsleistungen, bestehen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Zusatzleistungen gezahlt.

Sollte jedoch ein Antrag trotz Vorliegen der Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nicht erfolgen, ist eine Nachzahlung der Leistungen rückwirkend möglich.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, mehrere Ansprüche an Mehrbedarf nebeneinander zu erhalten. Als Beispiel sei hier ein alleinerziehender Elternteil mit dezentraler Warmwassererzeugung genannt. Jedoch gibt es eine „absolute Kappungsgrenze“, die die Höhe der Summe der Leistungen regelt.




Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



Lesen Sie auch die anderen Artikel zum Thema Regelbedarf:
Regelsatz – was ist das? 

Freitag, 15. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Strom- und Heizkosten





In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Dieser Beitrag behandelt die eventuelle Übernahme von Strom- bzw. Heizkosten. Welche Kosten werden vom Jobcenter z.B. bei Arbeitslosigkeit übernommen? Welche dagegen nicht? Welche Beträge fließen in den Regelbedarf mit ein?

Stromkosten sind im Regelsatz enthalten


Die Stromkosten werden, im Gegensatz zu den Heizkosten, nicht separat vom Jobcenter übernommen. Stattdessen gibt es einen festgesetzten Betrag, der in den Regelsatz mit einfließt. Derzeit sind für Energie und Instandhaltung 33,36 Euro festgesetzt (Stand Mai 2015). Dies genügt meist nicht, um die laufenden Stromkosten zu decken, besonders, weil in den vergangenen Jahren die Strompreise enorm angestiegen sind.

Laut einer aktuellen Studie des Online-Portals Check24 zahlt eine alleinstehende Person derzeit 43 Euro im Monat an Stromkosten. Das bedeutet, dass diese Person im gesamten Jahr rund 116 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Dies gelingt nur über Einsparungen in anderen Bereichen, die der Regelsatz abdeckt, wie z.B. „Bildung“ oder „Gesundheitspflege“. Zur besseren Übersicht werfen Sie einen Blick auf den Artikel „Regelbedarf – Wie setzt er sich zusammen?

Anbieterwechsel oft für Hartz IV Empfänger unmöglich


Darüber hinaus besteht oft keine Möglichkeit, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Bei einem Anbieterwechsel findet zuvor meist eine Bonitätsprüfung statt, um die Finanzen des Auftraggebers zu überprüfen. Im Fall eines Hartz IV Bezuges werden Neuanträge aufgrund der mangelnden Zahlungsfähigkeit abgelehnt. Für Arbeitslose, die ohnehin Probleme durch hohe Stromkosten haben, ist die Unmöglichkeit des Wechsels ein weiterer Schlag ins Gesicht. Nicht nur, dass Bedürftige häufig Gefahr laufen, in eine Schuldenspirale zu geraten. Selbst wenn sie auf eigene Faust und durch einen günstigeren Anbieter ihre finanzielle Situation verbessern wollen, werden Ihnen Steine in den Weg gelegt.
Im vorletzten Jahr wurden laut Presseberichten 345.000 Menschen der Strom abgeklemmt. Es werden von Jahr zu Jahr mehr, da die Strompreise seit 2008 für Privathaushalte um 38% gestiegen sind und für Bezieher von Hartz IV immer seltener zu tragen sind.

Heizkosten werden zusätzlich gezahlt


Im Gegensatz zu den Stromkosten werden Unterkunft und Heizkosten zusätzlich gezahlt. Wie hoch die Summe ausfällt, ist von vielen Faktoren abhängig. Demzufolge spielen dort Standort, Größe der Unterkunft/Wohnung und auch zu zahlende Miete eine große Rolle. Eine „angemessene Wohngröße“ ist nur als Richtlinie vermerkt. Hierzu sind aber keine Pauschalsätze vorhanden. Wichtig ist aber zu wissen, dass Bezieher von Hartz IV/ALG II keine Ansprüche an Wohngeld haben.
Sollte sich in der Wohnung eine nicht zentrale Warmwasseraufbereitung befinden, wie z.B. ein Durchlauferhitzer, wird diese zusätzlich als Mehrbedarf hinzu gerechnet. Die Höhe richtet sich wiederum nach dem Alter und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, wobei man da mit rund 8-9 Euro pro Kopf rechnen kann.



Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.


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Regelsatz – was ist das? 

Dienstag, 28. April 2015

Serie Regelbedarf | Regelbedarfsstufen: Wer erhält wie viel?


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Wer Leistungen erhält, wird vorab je nach Lebensumstand dementsprechend eingestuft. Diese Einteilung in sogenannte "Regelbedarfsstufen" dient zur Einschätzung und Berechnung der Leistungen, die man z.B. bei eintretender Arbeitslosigkeit vom Staat erhält.

Welche Regelbedarfsstufen gibt es?

Neben dem alleinstehenden Single, der einen Regelbedarf von 399,00 Euro beansprucht (siehe Artikel) gibt es natürlich noch Familien und Alleinerziehende, die mehr Unterstützung benötigen. So gibt es diverse Abstufungen, die genau festlegen, wer und unter welchen Umständen wie viel an Hartz IV/ALG II laut dem SGB II erhält. Zur besseren Übersicht eine Tabelle mit allen wichtigen Einstufungen:

Leistungsberechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft20112012201320142015
Alleinstehende Person, erwachsen364 €374 €382 €391 €399 €
Alleinerziehende Person, erwachsen364 €374 €382 €391 €399 €
Erwachsene Person mit minderjährigem Partner364 €374 €382 €391 €399 €
Alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder erwachsene
Personen bis 24 Jahre mit minderjährigem Partner,
die ohne Zusicherung (vom kommunalen Träger) umgezogen sind
291 €299 €306 €313 €320 €
Erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, ehe-
ähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, je
328 €337 €345 €353 €360 €
Kind, jünger als 6 Jahre alt 215 €219 €224 €229 €234 €
Kind, zwischen 6 und 13 Jahre alt251 €251 €255 €261 €267 €
Kind bzw. Jugendlicher, zwischen 14 und 17 Jahre287 €287 €289 €296 €302 €


Wonach richten sich die Regelbedarfsstufen?

Der Regelbedarf wird, wie aus der Tabelle ersichtlich, in regelmäßigen Abständen angepasst. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG), welches seit Januar 2011 die Höhe der Leistungen regelt. Es werden zur Bestimmung hauptsächlich Ergebnisse von Einkommens- und Verbrauchsstichproben einbezogen, die vom Statistische Bundesamt und den Statistischen Landesämtern gesammelt werden. 
Der Regelsatz wird regelmäßig der Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst. Dass dies jedoch oft nicht genügt, zeigen aktuelle Artikel zur Entwicklung der Stromkosten. Es ist leider der Fall, dass der gegenwärtige Regelbedarf oft nicht ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken. 

Der Verbraucherdienst e.V. bietet Beratungen für Mitglieder







Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.


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