Geschätzte 900.000 Mal verhängten Arbeitsagenturen im Jahr 2011
Sanktionen gegen Hartz4-Empfänger in Form von Leistungskürzungen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind PFLICHTVERLETZUNGUNGEN nach § 31 SGB II, die grosse Sanktionen, und Vorkommnisse, die kleine Sanktionen
zur Folge haben können. So zum Beispiel das häufig vorkommende MELDEVERSÄUMNIS (§32 SGB II).
Im hier aufgeführten Beispiel geht es um das sogenannte Meldeversäumnis und die daraus folgende Kürzung der Hartz4 - Leistung. Mit welcher Leistungskürzung muss gerechnet werden wenn man sich nicht meldet, und was muss das JobCenter beachten bei der Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungskürzungen. Hier eine Übersicht:
Hartz IV: S A N K T I O N E N
(II) (kleine
Sanktion)
>>> MELDEVERSÄUMNIS § 32 SGB II
>>> MELDEVERSÄUMNIS § 32 SGB II
(1) Voraussetzung
Meldeversäumnis:
(a)
Der Leistungsempfänger ist einer Aufforderung des Jobcenters
aa) sich
beim Jobcenter zu melden oder
bb) bei
einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen oder
cc) bei
einem psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen
nicht nachgekommen.
(b) Der Leistungsempfänger ist
schriftlich über die Konsequenzen seines
Nichterscheinens informiert worden
oder kennt die Konsequenzen.
Achtung: (1) Die
Belehrung/Information muß ausführlich und konkret sein,
sowie über
Anfang /Ende/Dauer/Umfang der möglichen Sanktion
informieren.
(2) Die
Bezugnahme auf ein Merkblatt oder die bloße Beifügung
des
Gesetzestextes reicht nicht.
(c) Der Leistungsempfänger nennt keine
wichtigen Grund für sein Nicht- erscheinen
und belegt diesen Grund auch nicht („Entschuldigung“).
(d) Vor der Verhängung der Sanktion
MUSS der Betroffene angehört werden.
Innerhalb von 2 Wochen kann er eine
Stellungnahme abgeben.
Tip: „Entschuldigung“ sofort
nach Eingang der Aufforderung (1a) erledigen;
Wenn nicht >
innerhalb der 2-Wochenfrist (1d)!
(2) Umfang der Sanktion/Kürzung
>>> jeweils 10% des
Regelsatzes.
Beispiel: Regelsatz 100% >>> 374,00 €
./. 10%-Kürzung 37,40 €
Zahlung nach
Kürzung 336,60
€
Hinweis: Beim 2. Meldverstoß >>> 10% (1. Verstoß)+ 10% (2.
Verstoß) = 20%
Beim 3.
Meldeverstß >>>10% (1.V) + 10% (2.V.) + 10% (3.V) = 30%
(3) Dauer der Sanktion/Kürzung grds. 3
Monate
(4) Rechtsmittel gegen Sanktion/Kürzung sind Widerspruch
und ggf. Klage.
Tipp: Widerspruch
schiebt die Kürzung nicht bis zur Entscheidung auf.
Das kann nur das Sozialgericht mit einer einstweiligen Anordnung!
Das kann nur das Sozialgericht mit einer einstweiligen Anordnung!
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Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
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