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Dienstag, 12. Februar 2013

Beratungsschein fuer Beratungshilfe bei Hartz IV



Für die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung und Vertretung gibt es die Möglichkeit eines Antrags auf Beratungshilfe, Verbrauchern häufig auch als Beratungsschein bekannt. Was ist zu beachten im Zusammenhang mit einer Beratungshilfe.

Bei Problemen im Bereich Hartz IV/ ALG II / kann grundsätzlich eine Beratung durch die jeweilige Behörde (i.d.R. JobCenter) in Anspruch genommen werden. Oftmals scheuen sich Leistungsbezieher nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) jedoch die Behörde (bspw. JobCenter) aufzusuchen, oder haben bereits mündlich Auseinandersetzungen (mit dem JobCenter) geführt.

Vielleicht soll auch gerade gegen einen Bescheid der Behörde wie das JobCenter vorgegangen werden, dass für die jeweilige Beratung eigentlich zuständig wäre.

Als Leistungsempfänger nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) oder bei geringem Einkommen ist regelmäßig hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe gegeben.
Ein Antrag auf Beratungshilfe wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt.

WICHTIG: Erst den Antrag für Beratungshilfe (Beratungsschein) stellen – Dann Hilfe in Anspruch nehmen! Ohne Beratungsschein muss man die Beratungskosten selbst tragen! Darum sollte nachfolgende Reihenfolge beachtet werden:

            1. Antrag auf Beratungshilfe stellen beim zuständigen Amtsgericht
            2. Berechtigungsschein ausstellen lassen
            3. Berechtigungsschein / Beratungsschein vorlegen

Wenn Sie diese Reihenfolge beachten und der Beratungsschein vorliegt, kann die Beratung  und Vertretung des jeweiligen Anliegens durch den Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene  Rechtsanwälte gegenüber Behörde / JobCenter erfolgen. Das Antragsformular für die Beratungshilfe (Beratungsschein) steht zum kostenlosen Download im Internet bereit unter http://bit.ly/11PAqAq

Wenn sie keinen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten, geben Sie nicht auf. Vereinbaren Sie mit Verbraucherdienst e.V. und angeschlossenen Rechtsanwälten eine Vergütungsvereinbarung.

Dies ist gerade in den Fällen ratsam, in denen zum Beispiel Hilfestellung bei der Antragsausfüllung oder nur eine grundsätzliche Beratung gewünscht wird, ohne dass bereits ein konkreter Anlass bspw. in Form eines Bescheides existiert. Für diese Tätigkeiten wird regelmäßig kein Berechtigungsschein ausgestellt, sondern auf die anderen Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Beratung durch die Behörde (z.B. Jobcenter), verwiesen.

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.




Aktive Hilfe bei Fragen zu

Jobcenter - Hartz 4 - Alg

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Terminvereinbarungen

Montag bis Freitag 
08.00 bis 17.00 Uhr
Verbraucherdienst e.V. Essen

Info-Telefon 0201 176790
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Donnerstag, 22. November 2012

Schulgeld fuer Schulbedarf Pauschale 100,00 € 2012 / 2013



Zu Beginn des neuen Schuljahres und des 2. Halbjahres können die Bezieher von Alg2 für Kinder bis 25 Jahre gemäß § 28 Abs. 3 SGB II ein Schulbedarfspaket beanspruchen.

Dies sind jeweils zum
01.08. eines Jahres                 70,00 €       und zum
01.02. eines Jahres weitere     30,00 €       somit
insgesamt                             100,00 €       je Schuljahr

Die Pauschale kann unter Vorlage einer Schulbescheinigung für Schüler/Schülerinnen, die keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, beantragt werden.

TIP für 2012/2013/2014 usw. zum Schulgeld für Schulbedarf!
> Belege für Verwendung/Schulbedarf (Hefte/Stifte, etc) aufbewahren.
> Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis der zweckgerechten Verwendung der 70,-€ / 30,-€ verlangt werden.

Weitere Anträge sind möglich für
> Schulfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II,
> Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II,
> Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II,
> gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, § 28 Abs. 6 SGB II und
> Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Vereinsbeitrag), 28 Abs. 7 SGB II.

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Donnerstag, 4. Oktober 2012

Nicht gemeldet - Jobcenter kürzt Hartz4



Geschätzte 900.000 Mal verhängten Arbeitsagenturen im Jahr 2011 Sanktionen gegen Hartz4-Empfänger in Form von Leistungskürzungen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind PFLICHTVERLETZUNGUNGEN nach § 31 SGB II, die grosse Sanktionen, und Vorkommnisse, die kleine Sanktionen zur Folge haben können. So zum Beispiel das häufig vorkommende MELDEVERSÄUMNIS (§32 SGB II).

Im hier aufgeführten Beispiel geht es um das sogenannte Meldeversäumnis und die daraus folgende Kürzung der Hartz4 - Leistung. Mit welcher Leistungskürzung muss gerechnet werden wenn man sich nicht meldet, und was muss das JobCenter beachten bei der Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungskürzungen. Hier eine Übersicht:
    

Hartz IV:       S A N K T I O N E N

                                               (II)    (kleine Sanktion) 
                                          >>>     MELDEVERSÄUMNIS  § 32 SGB II
(1)       Voraussetzung Meldeversäumnis:

            (a) Der Leistungsempfänger ist einer Aufforderung des Jobcenters
            aa)      sich beim Jobcenter zu melden                                                      oder
            bb)      bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen          oder
            cc)       bei einem psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen
            nicht nachgekommen.

            (b) Der Leistungsempfänger ist schriftlich über die Konsequenzen seines
            Nichterscheinens informiert worden oder kennt die Konsequenzen.

            Achtung:         (1) Die Belehrung/Information muß ausführlich und konkret sein,
                                   sowie über Anfang /Ende/Dauer/Umfang der möglichen Sanktion
                                   informieren.
                                   (2) Die Bezugnahme auf ein Merkblatt oder die bloße Beifügung
                                   des Gesetzestextes reicht nicht.

            (c) Der Leistungsempfänger nennt keine wichtigen Grund für sein Nicht-      erscheinen und belegt diesen Grund auch nicht („Entschuldigung“).

            (d) Vor der Verhängung der Sanktion MUSS der Betroffene angehört werden.
            Innerhalb von 2 Wochen kann er eine Stellungnahme abgeben.

            Tip:     „Entschuldigung“ sofort nach Eingang der Aufforderung (1a) erledigen;
                        Wenn nicht > innerhalb der 2-Wochenfrist (1d)!


(2)       Umfang der Sanktion/Kürzung
            >>>     jeweils 10%  des Regelsatzes.

            Beispiel:          Regelsatz         100%                          >>>    374,00 €
                                   ./.                      10%-Kürzung                        37,40 €
                                   Zahlung nach Kürzung                                  336,60 €

            Hinweis:         Beim 2. Meldverstoß >>> 10% (1. Verstoß)+ 10% (2. Verstoß) = 20%
                                  Beim 3. Meldeverstß >>>10% (1.V) + 10% (2.V.) + 10% (3.V) = 30%

(3)       Dauer der Sanktion/Kürzung         grds.               3 Monate

(4)       Rechtsmittel gegen Sanktion/Kürzung sind Widerspruch und ggf. Klage.

            Tipp:     Widerspruch schiebt die Kürzung nicht bis zur Entscheidung auf. 
                         Das kann nur das Sozialgericht mit einer einstweiligen Anordnung!

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Donnerstag, 20. September 2012

400 Euro Job und Unterhalt für Kind bei Hartz 4

Mutter lebt mit einem Kind. Vater ist getrennt und lebt von Hartz IV.

Er will für sein Kind den Mindestunterhalt zahlen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle wären das in der 1. Altersstufe
317,- €  -  ½ Kindergeld (92,- €) = 225,- € Zahlbetrag.

Nun findet Vater einen 400,- € Job.

Hiervon will er die 225,- € für sein Kind zahlen.
Die restlichen 175,- € soll das Jobcenter auf den Hartz 4 - Regelsatz anrechnen.

Das Jobcenter sagte nein.
Es wollte erst die 400,- € als Einkommen verrechnen.
Vom Rest könne der Vater den Unterhalt zahlen.

Das Bundessozialgericht gab im Urteil vom 09.11.2010  – Az: B 4 AS 78/10 dem Vater recht.

Auch wenn der Unterhalt nicht vom Gericht oder Jugendamt festgesetzt ist (nur gesetzlicher Unterhalt), darf der Unterhalt vorab vom Einkommen abgezogen werden.
Erst dann kommt das Jobcenter zum Zuge.


Rechenbeispiele dazu (ohne Kosten der Unterkunft):

So rechnete Jobcenter:
Vom Verdienst 400,- € wird der Freibetrag von 160,- € abgezogen.
Die 240,- € werden auf den Regelsatz von 374,- € angerechnet.
Es bleiben 134,- € für den Vater übrig.
Zusammen mit dem Verdienst hat er dann 400,- € + 134,- € = 534,- €.

Davon zahlt der Vater den Kindesunterhalt von 225,-€.
Es bleibt ein Rest von 309,- € für ihn übrig.
Ø                 Vater               309,-
Ø                 Kind                 225,- €
Ø                 Jobcenter        240,-
                Summe             774,-         


So rechnet das Bundessozialgericht:
Der Vater zahlt von den 400,- € den Kindesunterhalt von 225,- €.

Es bleiben 175,- €. Die darf das Jobcenter als Einkommen verrechnen.
Also 175,- €  - 115,- € = 60,- € Anrechnungsbetrag.

Regelsatz 374,- € - 60,- € Anrechnungsbetrag = 314, - € Überweisungsbetrag für Vater.
Zuzüglich Verdienst von 175,- € ergeben sich 489,- €.
Ø                 Vater                 489,- €
Ø                 Kind                   225,- €
Ø                Jobcenter            60,- €
           Summe              774,- €

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Donnerstag, 13. September 2012

Keine Unterhaltszahlung aber Anrechnung vom Jobcenter!?



Die Situation: Frau lebt mit ihren Kindern von Alg 2/Hartz IV. Der Mann muß für die Kinder Unterhalt
zahlen gemäß Urteil oder Jugendamt. Er zahlt aber nicht oder nicht alles. 

Das Jobcenter zieht trotzdem der Mutter jeden Monat den vollen Unterhaltsbetrag – wie im Urteil oder vom Jugendamt festgelegt – als Einkommen ab. Es wird also der Unterhalt angerechnet. Darf es aber nicht.
            
Abziehen als Einkommen darf das Jobcenter nur den jeden Monat tatsächlich gezahlten Unterhalt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2009, L 5 AS 81/07 
Eine Revision beim BSG hatte das LSG nicht erlaubt. 
Das Jobcenter hatte trotzdem Rechtsmittel eingelegt. 

Wurde am 28.08.2009 vom BSG durch Beschluß – Az B 14 AS 71/09R – nicht zugelassen.) 

Beispiel:  
Mann muß lt. Gerichts-Vergleich für 2 Kinder zusammen 400,- €/mtl. zahlen.
Er zahlt im Juli 200,- €, im August 0,- € und im September 450,- €. 
Das Jobcenter zieht aber jeden Monat die 400,- € ab. >>>Falsch!!!

Im Juli darf es abziehen 200,- €, im Juli nichts und im September 450,- €.

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Montag, 16. Juli 2012

Hartz 4 und 400 Euro Job


Wie viel Geld habe ich übrig wenn ich einen 400 Euro Minijob habe und 374 Euro Hartz 4 beziehe? Diese Frage stellen sich Empfänger von Hartz 4 im Internet und Jobcenter häufig. Hier eine Übersicht nach aktuellem Stand vom 12.07.2012

Der Arbeitgeber zahlt bis 400 € brutto = netto und zusätzlich eine Pauschale für Krankenkasse, Steuern, usw. an die Mini-Job-Zentrale bei der Knappschaft.
Bis 100 € Zusatzverdienst sind immer frei. 

Tipp: Jeden Job, auch wenn nur einmalig 100,- € oder weniger verdient werden, immer beim JobCenter angeben. !! Kostet nichts, spart aber jede Menge Ärger !!

Bei 400 € Zusatzverdienst bleiben also die ersten 100 € frei.
Von dem Rest (400 € ./. 100 € ), also 300 € darf man 20% behalten.
Alles andere verrechnet das JobCenter auf seine Leistungen.

Beispiel: 
Verdienst       400,00 €
Freibetrag      100,00 €
Rest              300,00 € davon
20%                60,00 € weiterer Freibetrag

Es bleiben also    100 €
20% von 300         60 €
--------------------------------
                          160 €
(240 € verrechnet das JobCenter)


Im Überblick der finanzielle Unterschied:

Hartz 4 mit MiniJob           
Regelsatz         374 €*      
+ Mini-Job        400 €                   
                       774 €
./.Verrechnung 240 €
------------------------------------
Einkommen   534 €       


Hartz 4 ohne Mini-Job
Regelsatz        374 €*
Einkommen   374 €


Welche Kosten werden bei Bewerbungen vom JobCenter übernommen?

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