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Dienstag, 19. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Härtefälle und Sonderbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Im abschließenden Beitrag zum Serie „Regelbedarf“ geht um den sogenannten Sonderbedarf. Eine andere Umschreibung dafür wäre „Mehrbedarf im Härtefall“. Ein Sonderbedarf kommt in Fragen, wenn wiederkehrende und dauerhafte Kosten entstehen, die nicht durch die üblichen Hartz IV / ALG II Leistungen gedeckt werden. Folgende Fragen klären wir in den folgenden Zeilen:


  • Was ist ein Sonderbedarf und wie kommt er zustande? 
  • Welche Kosten werden bei einem Härtefall abgedeckt? 
  • Wer hat Anspruch auf Sonderbedarf? 
  • Unter welchen Bedingungen ist von einem Härtefall die Rede? 

Sonderbedarf – welche Kosten gedeckt werden


Zusätzlich zum Regel- und Mehrbedarf sind Zahlungen möglich, wenn eine atypische Lebenssituation gegeben ist. Das könnten zum Beispiel Kosten für eine feste Putzhilfe sein, die von einem Menschen mit Behinderung benötigt wird. In diesem Fall müsste die Voraussetzung gelten, dass die Kosten dafür nicht innerhalb des SGB XII erstattet werden.
Auch werden Kosten für die Pflege und Hygiene(Zahnersatz, Sehhilfen) übernommen, sofern sie aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden. Da ist jedoch ein ärztlicher Nachweis erforderlich. Wie an den beiden Beispielen zu erkennen ist: eine atypische Lebenslage ist somit ein Zustand, der wiederkehrend bzw. dauerhaft ist und nicht vom üblichen Regelbedarf gedeckt wird. Nicht übernommen werden somit die Anschaffung von Winterkleidung oder gar eine Waschmaschine.

Mögliche Kostenübernahme bei Nachhilfeunterricht und Umgangsrecht


Des Weiteren werden mittels Härtefallregelung in Einzelfällen auch die Kosten für Nachhilfeunterricht erstattet. Dies ist möglich, sofern es kein kostenloses Angebot an den ansässigen Schulen gibt. Damit sozial benachteiligte Kinder, die unter erhöhtem Leistungsdruck stehen könnten, auch auf entsprechende Möglichkeiten zurück greifen können, wird eine solche Leistung im Einzelfall übernommen.

Hartz IV / ALG II Empfänger stehen häufig unter großen gesellschaftlichen Druck. Noch komplizierter wird die Situation, wenn es um das Thema Umgangsrecht geht. Getrennt lebende Elternteile haben oft Probleme, das Umgangsrecht mit dem Nachwuchs wahrzunehmen. Auch hier ist es im Einzelfall möglich, die Kosten für Anreisen und Übernachtungen übernehmen zu lassen. Die Fahrt- und Übernachtungskosten sollten selbstredend angemessen sein.

Einmaliger Sonderbedarf


Es gibt auch Situationen, in denen ein „einmaliger Sonderbedarf“ gegeben ist. Beispielsweise werden die Kosten für eine Erstausstattung einer Wohnung übernommen. Auch wenn das Haushaltsgeräte wie einen Kühlschrank mit einschließt: Diese Kosten werden meist als Darlehen gewährt. Ein Darlehen, dessen Höhe je nach Bedarf festgelegt wird, muss innerhalb einer Frist zurück gezahlt werden.
Unter einen „einmaligen Sonderbedarf“ zählen auch Ausstattungen und Bekleidungen bei einer Schwangerschaft und Geburt. Auch hier werden nur die Kosten für eine Erstausstattung übernommen. Als letztes Beispiel für einen solchen Sonderbedarf ist ein Zuschuss für eine mehrtägige Klassenfahrt. Da die Kinder nicht sozial benachteiligt werden sollen, werden je nachdem Teilkosten übernommen.

Welche Kosten der Sonderbedarf nicht abdeckt


Folgende Kosten werden allerdings nicht übernommen, da sie weder zwingend für die jeweilige Lebenslage erforderlich sind noch die Leistungsempfänger in irgendeiner Form benachteiligen:
  • Schulmaterialien 
  • Bekleidung/Schuhe 
  • Fahrkarten 

Diese Beispiele werden mit dem üblichen Regelsatz abgedeckt. Welche Kosten noch vom Regelsatz erfasst werden, können Sie in den Artikeln unserer Serie "Regelbedarf" nachlesen.



Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



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Regelsatz – was ist das? 

Montag, 18. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Mehrbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

In diesem Beitrag geht es um „Mehrbedarf". Unter gewissen Voraussetzungen ist es Empfängern von Leistungen möglich, zusätzlich zum Regelsatz Zuzahlungen zu erhalten. Dies trifft insbesondere auf werdende Mütter und Alleinerziehende zu.

Wer hat einen Anspruch auf Mehrbedarf?


Der Mehrbedarf orientiert sich am Regelsatz, der aktuell 399,00 Euro (stand Mai 2015) beträgt. Da es zum Beispiel für Alleinerziehende und behinderte Bürger mit Schwierigkeiten verbunden ist, den Alltag alleine mit Hartz IV zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu erhalten. Diese Zuzahlungen werden Mehrbedarf genannt und orientieren sich an gewissen gesetzlich festgelegten Personenkreisen.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Anspruch auf Mehrbedarf haben Elternteile, die sich alleine um den Nachwuchs kümmern. Die Höhe der Zuzahlung hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Es gibt mindestens 7% des Regelsatzes für ein Kind über sieben Jahre und jeweils 36% für Kinder unter sieben Jahren. Maximal sind sogar 60% des Regelbedarfs möglich.

Mehrbedarf für werdende Mütter

Schwangere haben einen Anspruch von 17% an Mehrbedarf laut dem SGB II. Es wird nach dem Eintritt in die 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Derzeit würde es sich um 67,83 Euro handeln.

Mehrbedarf für behinderte Menschen

Bei Menschen mit Behinderung ist eine Aufstockung durch Mehrbedarf nur möglich, wenn sie erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme für Bildung und Teilhabe beteiligt sind. In dem Falle werden 35% zusätzlich ausgezahlt. In Ausnahmefällen wird bei nicht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung unter 14 Jahren auch Mehrbedarf gezahlt.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Sollte eine Person an einer chronischen Krankheit erkrankt und von gewisser und kostenpflichtiger Nahrung abhängig sein, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf. Typische Beispiele dafür wären Krebs und HIV bzw. Aids. Im Falle einer solchen Erkrankung besteht ein Mehrbedarf von 10-20%. Bei jedem Antrag auf Mehrbedarf wird geprüft, ob ein Anspruch besteht.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgungen

Wird das warme Wasser im Haushalt durch einen Durchlauferhitzer, Boiler oder Gastherme (statt über die Zentralheizung) erhitzt, besteht auch ein Anspruch auf Mehrbedarf. In so einem Fall werden die zusätzlichen Kosten gedeckt, die sonst bei Nutzung einer Zentralheizung nicht entstehen würden. Hier werden 0,8-2,3% übernommen.

Mehrere Ansprüche nebeneinander – auch ohne Antrag?


Man muss keinen gesonderten Antrag auf Mehrbedarf stellen, da die erforderlichen Angaben bereits mit dem Antrag auf Hartz IV/ALG II, also Grundsicherungsleistungen, bestehen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Zusatzleistungen gezahlt.

Sollte jedoch ein Antrag trotz Vorliegen der Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nicht erfolgen, ist eine Nachzahlung der Leistungen rückwirkend möglich.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, mehrere Ansprüche an Mehrbedarf nebeneinander zu erhalten. Als Beispiel sei hier ein alleinerziehender Elternteil mit dezentraler Warmwassererzeugung genannt. Jedoch gibt es eine „absolute Kappungsgrenze“, die die Höhe der Summe der Leistungen regelt.




Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
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Regelsatz – was ist das? 

Freitag, 15. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Strom- und Heizkosten





In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Dieser Beitrag behandelt die eventuelle Übernahme von Strom- bzw. Heizkosten. Welche Kosten werden vom Jobcenter z.B. bei Arbeitslosigkeit übernommen? Welche dagegen nicht? Welche Beträge fließen in den Regelbedarf mit ein?

Stromkosten sind im Regelsatz enthalten


Die Stromkosten werden, im Gegensatz zu den Heizkosten, nicht separat vom Jobcenter übernommen. Stattdessen gibt es einen festgesetzten Betrag, der in den Regelsatz mit einfließt. Derzeit sind für Energie und Instandhaltung 33,36 Euro festgesetzt (Stand Mai 2015). Dies genügt meist nicht, um die laufenden Stromkosten zu decken, besonders, weil in den vergangenen Jahren die Strompreise enorm angestiegen sind.

Laut einer aktuellen Studie des Online-Portals Check24 zahlt eine alleinstehende Person derzeit 43 Euro im Monat an Stromkosten. Das bedeutet, dass diese Person im gesamten Jahr rund 116 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Dies gelingt nur über Einsparungen in anderen Bereichen, die der Regelsatz abdeckt, wie z.B. „Bildung“ oder „Gesundheitspflege“. Zur besseren Übersicht werfen Sie einen Blick auf den Artikel „Regelbedarf – Wie setzt er sich zusammen?

Anbieterwechsel oft für Hartz IV Empfänger unmöglich


Darüber hinaus besteht oft keine Möglichkeit, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Bei einem Anbieterwechsel findet zuvor meist eine Bonitätsprüfung statt, um die Finanzen des Auftraggebers zu überprüfen. Im Fall eines Hartz IV Bezuges werden Neuanträge aufgrund der mangelnden Zahlungsfähigkeit abgelehnt. Für Arbeitslose, die ohnehin Probleme durch hohe Stromkosten haben, ist die Unmöglichkeit des Wechsels ein weiterer Schlag ins Gesicht. Nicht nur, dass Bedürftige häufig Gefahr laufen, in eine Schuldenspirale zu geraten. Selbst wenn sie auf eigene Faust und durch einen günstigeren Anbieter ihre finanzielle Situation verbessern wollen, werden Ihnen Steine in den Weg gelegt.
Im vorletzten Jahr wurden laut Presseberichten 345.000 Menschen der Strom abgeklemmt. Es werden von Jahr zu Jahr mehr, da die Strompreise seit 2008 für Privathaushalte um 38% gestiegen sind und für Bezieher von Hartz IV immer seltener zu tragen sind.

Heizkosten werden zusätzlich gezahlt


Im Gegensatz zu den Stromkosten werden Unterkunft und Heizkosten zusätzlich gezahlt. Wie hoch die Summe ausfällt, ist von vielen Faktoren abhängig. Demzufolge spielen dort Standort, Größe der Unterkunft/Wohnung und auch zu zahlende Miete eine große Rolle. Eine „angemessene Wohngröße“ ist nur als Richtlinie vermerkt. Hierzu sind aber keine Pauschalsätze vorhanden. Wichtig ist aber zu wissen, dass Bezieher von Hartz IV/ALG II keine Ansprüche an Wohngeld haben.
Sollte sich in der Wohnung eine nicht zentrale Warmwasseraufbereitung befinden, wie z.B. ein Durchlauferhitzer, wird diese zusätzlich als Mehrbedarf hinzu gerechnet. Die Höhe richtet sich wiederum nach dem Alter und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, wobei man da mit rund 8-9 Euro pro Kopf rechnen kann.



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Regelsatz – was ist das? 

Dienstag, 28. April 2015

Serie Regelbedarf | Regelbedarfsstufen: Wer erhält wie viel?


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Wer Leistungen erhält, wird vorab je nach Lebensumstand dementsprechend eingestuft. Diese Einteilung in sogenannte "Regelbedarfsstufen" dient zur Einschätzung und Berechnung der Leistungen, die man z.B. bei eintretender Arbeitslosigkeit vom Staat erhält.

Welche Regelbedarfsstufen gibt es?

Neben dem alleinstehenden Single, der einen Regelbedarf von 399,00 Euro beansprucht (siehe Artikel) gibt es natürlich noch Familien und Alleinerziehende, die mehr Unterstützung benötigen. So gibt es diverse Abstufungen, die genau festlegen, wer und unter welchen Umständen wie viel an Hartz IV/ALG II laut dem SGB II erhält. Zur besseren Übersicht eine Tabelle mit allen wichtigen Einstufungen:

Leistungsberechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft20112012201320142015
Alleinstehende Person, erwachsen364 €374 €382 €391 €399 €
Alleinerziehende Person, erwachsen364 €374 €382 €391 €399 €
Erwachsene Person mit minderjährigem Partner364 €374 €382 €391 €399 €
Alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder erwachsene
Personen bis 24 Jahre mit minderjährigem Partner,
die ohne Zusicherung (vom kommunalen Träger) umgezogen sind
291 €299 €306 €313 €320 €
Erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, ehe-
ähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, je
328 €337 €345 €353 €360 €
Kind, jünger als 6 Jahre alt 215 €219 €224 €229 €234 €
Kind, zwischen 6 und 13 Jahre alt251 €251 €255 €261 €267 €
Kind bzw. Jugendlicher, zwischen 14 und 17 Jahre287 €287 €289 €296 €302 €


Wonach richten sich die Regelbedarfsstufen?

Der Regelbedarf wird, wie aus der Tabelle ersichtlich, in regelmäßigen Abständen angepasst. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG), welches seit Januar 2011 die Höhe der Leistungen regelt. Es werden zur Bestimmung hauptsächlich Ergebnisse von Einkommens- und Verbrauchsstichproben einbezogen, die vom Statistische Bundesamt und den Statistischen Landesämtern gesammelt werden. 
Der Regelsatz wird regelmäßig der Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst. Dass dies jedoch oft nicht genügt, zeigen aktuelle Artikel zur Entwicklung der Stromkosten. Es ist leider der Fall, dass der gegenwärtige Regelbedarf oft nicht ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken. 

Der Verbraucherdienst e.V. bietet Beratungen für Mitglieder







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Lesen Sie auch die anderen Artikel zum Thema Regelbedarf:

Regelsatz – was ist das? 


Montag, 27. April 2015

Serie Regelbedarf | Was ist Regelbedarf und wie setzt er sich zusammen?

Serie Regelbedarf | Antworten zum Thema Hartz IV / ALG II | Sozialrecht Verbraucherdienst e.V.


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In den kommenden Artikeln, die wir im Rahmen der Serie in diesem Blog veröffentlichen, werden folgenden Fragen geklärt:
  • Wer bekommt Hartz IV/ALG II und wie viel? 
  • Wer gibt mir Auskunft über meinen Anspruch? 
  • Werden die Kosten für die Unterkunft übernommen? 
  • Wird meine Stromrechnung übernommen? 
  • Wie viel Anspruch besteht, wenn ich Kinder habe? 
  • Gibt es Regelungen für Härtefälle? 

Welche Bereiche deckt der Regelbedarf ab?
Im ersten Teil der Artikelserie geht es allgemein um das Thema „Regelbedarf“, der auch als „Regelsatz“ geläufig ist. Im Grunde beschreibt der Regelbedarf die gesamten Leistungen, die einem nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) bei Arbeitslosigkeit zustehen.

Um seinen Alltag trotzdem finanzieren zu können, gibt es diese Form der staatlichen Unterstützung. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Heizung und Erzeugung von Warmwasser separat) und weitere Bereiche werden durch die Leistungen abgedeckt.

Zur besseren Übersicht gibt es die Aufschlüsselung des Regelbedarfs:

1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 141,65
2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00
3 Bekleidung und Schuhe 33,52
4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 33,36
5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände 30,24
6 Gesundheitspflege 17,16
7 Verkehr 25,14
8 Nachrichtenübermittlungen 35,23
9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,05
10 Bildung 1,52
11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 7,90
12 Andere Waren und Dienstleistungen 29,21
Summe
399,00


Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, kommt man derzeit (Stand April 2015) auf einen Gesamtbetrag von 399,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nicht darin erhalten sind beispielsweise die Stromkosten, auf die wir zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingehen werden.

Regelsatz: Was wird zusätzlich gezahlt?

Der Regelsatz wird je Antragsteller gezahlt. Wie hoch die Summe sein wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise hängt es davon ab, ob der Antragsteller alleine lebt oder in einer Bedarfsgemeinschaft.

Hinzu kommen jedoch Zahlungen für die Unterkunft und eine Übernahme der Heizkosten. Diese werden jedoch nur übernommen, wenn sie sich in einem „angemessenen Rahmen“ bewegen. Dieser ist jedoch nicht einheitlich geregelt, da es von Bundesland zu Bundesland andere Bedingungen gibt. In diesem Fall empfiehlt sich immer ein Nachfragen beim zuständigen Jobcenter.

Alleinerziehende, Schwangere und Behinderte haben zusätzlich einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt und ist den Lebensumständen angepasst. Auch chronische Kranke haben einen Anspruch auf solche Zusatzleistungen. Die Höhe darf aber die eines für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.


Sozialrecht | Verbraucherdienst e.V.



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Regelbedarfsstufen

Dienstag, 12. Februar 2013

Beratungsschein fuer Beratungshilfe bei Hartz IV



Für die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung und Vertretung gibt es die Möglichkeit eines Antrags auf Beratungshilfe, Verbrauchern häufig auch als Beratungsschein bekannt. Was ist zu beachten im Zusammenhang mit einer Beratungshilfe.

Bei Problemen im Bereich Hartz IV/ ALG II / kann grundsätzlich eine Beratung durch die jeweilige Behörde (i.d.R. JobCenter) in Anspruch genommen werden. Oftmals scheuen sich Leistungsbezieher nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) jedoch die Behörde (bspw. JobCenter) aufzusuchen, oder haben bereits mündlich Auseinandersetzungen (mit dem JobCenter) geführt.

Vielleicht soll auch gerade gegen einen Bescheid der Behörde wie das JobCenter vorgegangen werden, dass für die jeweilige Beratung eigentlich zuständig wäre.

Als Leistungsempfänger nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) oder bei geringem Einkommen ist regelmäßig hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe gegeben.
Ein Antrag auf Beratungshilfe wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt.

WICHTIG: Erst den Antrag für Beratungshilfe (Beratungsschein) stellen – Dann Hilfe in Anspruch nehmen! Ohne Beratungsschein muss man die Beratungskosten selbst tragen! Darum sollte nachfolgende Reihenfolge beachtet werden:

            1. Antrag auf Beratungshilfe stellen beim zuständigen Amtsgericht
            2. Berechtigungsschein ausstellen lassen
            3. Berechtigungsschein / Beratungsschein vorlegen

Wenn Sie diese Reihenfolge beachten und der Beratungsschein vorliegt, kann die Beratung  und Vertretung des jeweiligen Anliegens durch den Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene  Rechtsanwälte gegenüber Behörde / JobCenter erfolgen. Das Antragsformular für die Beratungshilfe (Beratungsschein) steht zum kostenlosen Download im Internet bereit unter http://bit.ly/11PAqAq

Wenn sie keinen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten, geben Sie nicht auf. Vereinbaren Sie mit Verbraucherdienst e.V. und angeschlossenen Rechtsanwälten eine Vergütungsvereinbarung.

Dies ist gerade in den Fällen ratsam, in denen zum Beispiel Hilfestellung bei der Antragsausfüllung oder nur eine grundsätzliche Beratung gewünscht wird, ohne dass bereits ein konkreter Anlass bspw. in Form eines Bescheides existiert. Für diese Tätigkeiten wird regelmäßig kein Berechtigungsschein ausgestellt, sondern auf die anderen Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Beratung durch die Behörde (z.B. Jobcenter), verwiesen.

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Freitag, 30. November 2012

Kontoauszuege geschwaerzt vorlegen Einkommensnachweis



Wer Leistungen nach dem SGB II (Hatz IV/Alg2) beziehen will muss eventuell auch Kontoauszuege als Einkommensnachweis vorlegen. 
Dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht bei den (Amts-)Ermittlungen des Jobcenter nach der Bedürftigkeit. Wer nicht mitwirkt, erhält keine Leistungen. Gesetzlich geregelt ist die Mitwirkung erst mal – auch für das SGB II – in den §§ 60 ff SGB I und zusätzlich in den spezifischen Vorschriften der §§ 56, 58 II u. 59 SGB II

Für diese Feststellung der Bedürftigkeit und/oder der Fortdauer der Bedürftigkeit fordert das Jobcenter häufig die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, manchmal auch der letzten 6 Monate.

Weil viele Bedürftige aus verschiedensten Gründen (z.B. Datenschutz) nicht oder zumindest (teil-)geschwärzte Kontoauszügevorlegen wollten, ist dieses strittige Thema bei den Sozialgerichten gelandet.

Jetzt besteht – zur Freude der Jobcenter – weitgehende Klarheit auf der Basis der Urteile des Bundessozialgerichtes
                                                  vom 19.09.2008  – B 14 AS 45/07R -   und
                                                  vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08R.

Ausdrücklich bestätigt durch das BSG Urteil vom 15.07.2010 – B 14 AS 45/10B.
Die niederen Gerichte schreiben – es bleibt ihnen auch kaum eine andere Möglichkeit –
im Prinzip dort ab, zuletzt LSG Bayern, B. v. 24.09.2012 – L 7 AS 660/12ER.

Ob beim Erstantrag oder ob beim Folgeantrag - auf Verlangen des Jobcenters sind zumindest die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Eine Vorlagepflicht für die Auszüge der letzten 6 Monate hat das BSG (45/10B) bejaht bei unregelmäßigen Einkünften des Antragstellers. Ob 3oder 6 Monate, es muss kein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Auf der Einnahmeseite darf nichts geschwärzt werden, also weder Zahlen noch Text.
Auf der Ausgabenseite dürfen die Zahlen nicht geschwärzt werden, der Text nur in einigen Ausnahmefällen, nämlich denen des § 67 Abs. 12 SGB X (Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben).

Andere Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des Jobcenters wie Zugriff auf die sog. Kontostammdaten oder Auskünfte von Banken/Versicherungen sind dem JobCenter erlaubt.
Sie bringen aber nicht die Details an Informationen, die das JobCenter benötigt für die Feststellung der Bedürftigkeit oder der unwirtschaftlichen Verwendung der für SGB II-Leistungen verwendeten Steuergelder.

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Freitag, 23. November 2012

Urteil zu Bedarfsgemeinschaft des SGB II

Bedarfsgemeinschaft des SGB (Sozialgesetzbuch) II


Systematik

(1) § 7 SGB II >>> Leistungsberechtigte

(2) § 7 II SGB II >>> Leistungen an Bedarfsgemeinschaft/Personen in …

(3) § 7 III SGB II >>> „Zur Bedarfsgemeinschaft gehören…“

(4) § 7 IIIa SGB II >>> Einstehensgemeinschaft (zu § 7 III No 3c SGB II)



Bundesozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, - 4 AS 34/12R –

Fall: 2 Personen wohnen seit 1975 in einem Eigenheim. Die „Beziehung“ ist seit Jahren
beendet; sind nur noch „Freunde“. Eine Person lebt von Einkommen, von dem die
andere Person mit leben könnte. Die Frau bezog wohl Hartz IV. Seit Juni 2007
geht das JobCenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus; damit kein Hartz IV mehr für
Frau. Die Frau klagte gegen das JobCenter.
Das SG Hannover und das LSG (Celle) gaben dem JobCenter Recht. Das BSG verwies den Rechtsstreit zurück an das LSG wegen unzureichender Sachaufklärung.

Hierbei hat das BSG die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft näher konkretisiert:

Das BSG unterscheidet 3 Tatbestandsmerkmale

(>>> Objektiven Tatbestand)
(1) Partnerschaft (Stichwort: Ausschließliche Beziehung, die keine

Beziehung daneben zuläßt)
und

(2) Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt (Stichwort: Aus einem Topf wirtschaften)

und zwar so,

(>>> Subjektiven Tatbestand)
(3) „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“
(Stichwort: Die Existenzsicherung des Partners hat Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen.)

No. 3 wird gesetzlich gemäß § 7 IIIa SGB II vermutet, wenn einer der Fälle 1 – 4 positiv
festgestellt wird.
Hinweis: Die Liste des IIIa 1 – 4 ist nicht abschließend !

Für die Tatbestandsmerkmale 1 – 3 trägt das Jobcenter die Darlegungs- und Beweislast.
Dh: Das JC muß ALLE Tatsachen incl. der Vermutungstatsache nach IIIa benennen und dann auch vor Gericht auch beweisen können.

Gelingt dem Jobcenter das, dann hat der Leistungsempfänger noch die Möglichkeit die
Vermutung nach IIIa zu widerlegen.

Beispiel: Das JobCenter kann (1)Partnerschaft und (2)Zusammenleben in einem Haushalt
vor Gericht belegen und auch (3), daß die Partner länger als 1 Jahr
zusammenleben (III No 1).

Jetzt kann der Alg2-Empfänger sagen stimmt zwar, führt aber bei uns
nicht zum Willen füreinander einzustehen, weil …..

An dieser Stelle muß der Alg2-Empfänger jetzt seine Tatsachen benennen, die seine spezielle Situation in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Seine Tatsachen muß er dann auch vor Gericht beweisen können.
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Donnerstag, 22. November 2012

Schulgeld fuer Schulbedarf Pauschale 100,00 € 2012 / 2013



Zu Beginn des neuen Schuljahres und des 2. Halbjahres können die Bezieher von Alg2 für Kinder bis 25 Jahre gemäß § 28 Abs. 3 SGB II ein Schulbedarfspaket beanspruchen.

Dies sind jeweils zum
01.08. eines Jahres                 70,00 €       und zum
01.02. eines Jahres weitere     30,00 €       somit
insgesamt                             100,00 €       je Schuljahr

Die Pauschale kann unter Vorlage einer Schulbescheinigung für Schüler/Schülerinnen, die keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, beantragt werden.

TIP für 2012/2013/2014 usw. zum Schulgeld für Schulbedarf!
> Belege für Verwendung/Schulbedarf (Hefte/Stifte, etc) aufbewahren.
> Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis der zweckgerechten Verwendung der 70,-€ / 30,-€ verlangt werden.

Weitere Anträge sind möglich für
> Schulfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II,
> Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II,
> Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II,
> gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, § 28 Abs. 6 SGB II und
> Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Vereinsbeitrag), 28 Abs. 7 SGB II.

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Montag, 22. Oktober 2012

Hartz 4 Regelsaetze ab 2013

Ab 01.01.2013 werden die Regelsätze für Hartz4 - Empfänger angehoben. Ausgehend vom Eckregelsatz staffelt sich die Erhöhung des Regelsatzes unterschiedlich, abhängig von im Haushalt lebenden Personen, im Haushalt lebenden Kindern und deren Alter.

Eine tabellarische Übersicht der ab 01.01.2013 gültigen Regelsätze



Hartz I:      Regelsätze

    2012
Erhöhung um
  01.01.2013
Alleinstehende
Alleinerziehende
ECKREGELSATZ

                 374,00 €

 
  8,00 €


382,00 €
Partner  in einer
Bedarfsgemeinschaft

337,00 €

  8,00 €

345,00 €
18 – 24jährige im Haushalt
der Eltern     oder
ohne Zustimmung des
Jobcenter umgezogen


299,00 €


  7,00 €


306,00 €
14 – 14jährige in einer
Bedarfsgemeinschaft
287,00 €
  2,00 €
289,00 €
6 – 13jährige
251,00 €
  4,00 €
255,00 €
Unter 6 Jahren
219,00 €
  5,00 €
224,00 €

Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



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Donnerstag, 20. September 2012

400 Euro Job und Unterhalt für Kind bei Hartz 4

Mutter lebt mit einem Kind. Vater ist getrennt und lebt von Hartz IV.

Er will für sein Kind den Mindestunterhalt zahlen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle wären das in der 1. Altersstufe
317,- €  -  ½ Kindergeld (92,- €) = 225,- € Zahlbetrag.

Nun findet Vater einen 400,- € Job.

Hiervon will er die 225,- € für sein Kind zahlen.
Die restlichen 175,- € soll das Jobcenter auf den Hartz 4 - Regelsatz anrechnen.

Das Jobcenter sagte nein.
Es wollte erst die 400,- € als Einkommen verrechnen.
Vom Rest könne der Vater den Unterhalt zahlen.

Das Bundessozialgericht gab im Urteil vom 09.11.2010  – Az: B 4 AS 78/10 dem Vater recht.

Auch wenn der Unterhalt nicht vom Gericht oder Jugendamt festgesetzt ist (nur gesetzlicher Unterhalt), darf der Unterhalt vorab vom Einkommen abgezogen werden.
Erst dann kommt das Jobcenter zum Zuge.


Rechenbeispiele dazu (ohne Kosten der Unterkunft):

So rechnete Jobcenter:
Vom Verdienst 400,- € wird der Freibetrag von 160,- € abgezogen.
Die 240,- € werden auf den Regelsatz von 374,- € angerechnet.
Es bleiben 134,- € für den Vater übrig.
Zusammen mit dem Verdienst hat er dann 400,- € + 134,- € = 534,- €.

Davon zahlt der Vater den Kindesunterhalt von 225,-€.
Es bleibt ein Rest von 309,- € für ihn übrig.
Ø                 Vater               309,-
Ø                 Kind                 225,- €
Ø                 Jobcenter        240,-
                Summe             774,-         


So rechnet das Bundessozialgericht:
Der Vater zahlt von den 400,- € den Kindesunterhalt von 225,- €.

Es bleiben 175,- €. Die darf das Jobcenter als Einkommen verrechnen.
Also 175,- €  - 115,- € = 60,- € Anrechnungsbetrag.

Regelsatz 374,- € - 60,- € Anrechnungsbetrag = 314, - € Überweisungsbetrag für Vater.
Zuzüglich Verdienst von 175,- € ergeben sich 489,- €.
Ø                 Vater                 489,- €
Ø                 Kind                   225,- €
Ø                Jobcenter            60,- €
           Summe              774,- €

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