Dienstag, 19. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Härtefälle und Sonderbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Im abschließenden Beitrag zum Serie „Regelbedarf“ geht um den sogenannten Sonderbedarf. Eine andere Umschreibung dafür wäre „Mehrbedarf im Härtefall“. Ein Sonderbedarf kommt in Fragen, wenn wiederkehrende und dauerhafte Kosten entstehen, die nicht durch die üblichen Hartz IV / ALG II Leistungen gedeckt werden. Folgende Fragen klären wir in den folgenden Zeilen:


  • Was ist ein Sonderbedarf und wie kommt er zustande? 
  • Welche Kosten werden bei einem Härtefall abgedeckt? 
  • Wer hat Anspruch auf Sonderbedarf? 
  • Unter welchen Bedingungen ist von einem Härtefall die Rede? 

Sonderbedarf – welche Kosten gedeckt werden


Zusätzlich zum Regel- und Mehrbedarf sind Zahlungen möglich, wenn eine atypische Lebenssituation gegeben ist. Das könnten zum Beispiel Kosten für eine feste Putzhilfe sein, die von einem Menschen mit Behinderung benötigt wird. In diesem Fall müsste die Voraussetzung gelten, dass die Kosten dafür nicht innerhalb des SGB XII erstattet werden.
Auch werden Kosten für die Pflege und Hygiene(Zahnersatz, Sehhilfen) übernommen, sofern sie aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden. Da ist jedoch ein ärztlicher Nachweis erforderlich. Wie an den beiden Beispielen zu erkennen ist: eine atypische Lebenslage ist somit ein Zustand, der wiederkehrend bzw. dauerhaft ist und nicht vom üblichen Regelbedarf gedeckt wird. Nicht übernommen werden somit die Anschaffung von Winterkleidung oder gar eine Waschmaschine.

Mögliche Kostenübernahme bei Nachhilfeunterricht und Umgangsrecht


Des Weiteren werden mittels Härtefallregelung in Einzelfällen auch die Kosten für Nachhilfeunterricht erstattet. Dies ist möglich, sofern es kein kostenloses Angebot an den ansässigen Schulen gibt. Damit sozial benachteiligte Kinder, die unter erhöhtem Leistungsdruck stehen könnten, auch auf entsprechende Möglichkeiten zurück greifen können, wird eine solche Leistung im Einzelfall übernommen.

Hartz IV / ALG II Empfänger stehen häufig unter großen gesellschaftlichen Druck. Noch komplizierter wird die Situation, wenn es um das Thema Umgangsrecht geht. Getrennt lebende Elternteile haben oft Probleme, das Umgangsrecht mit dem Nachwuchs wahrzunehmen. Auch hier ist es im Einzelfall möglich, die Kosten für Anreisen und Übernachtungen übernehmen zu lassen. Die Fahrt- und Übernachtungskosten sollten selbstredend angemessen sein.

Einmaliger Sonderbedarf


Es gibt auch Situationen, in denen ein „einmaliger Sonderbedarf“ gegeben ist. Beispielsweise werden die Kosten für eine Erstausstattung einer Wohnung übernommen. Auch wenn das Haushaltsgeräte wie einen Kühlschrank mit einschließt: Diese Kosten werden meist als Darlehen gewährt. Ein Darlehen, dessen Höhe je nach Bedarf festgelegt wird, muss innerhalb einer Frist zurück gezahlt werden.
Unter einen „einmaligen Sonderbedarf“ zählen auch Ausstattungen und Bekleidungen bei einer Schwangerschaft und Geburt. Auch hier werden nur die Kosten für eine Erstausstattung übernommen. Als letztes Beispiel für einen solchen Sonderbedarf ist ein Zuschuss für eine mehrtägige Klassenfahrt. Da die Kinder nicht sozial benachteiligt werden sollen, werden je nachdem Teilkosten übernommen.

Welche Kosten der Sonderbedarf nicht abdeckt


Folgende Kosten werden allerdings nicht übernommen, da sie weder zwingend für die jeweilige Lebenslage erforderlich sind noch die Leistungsempfänger in irgendeiner Form benachteiligen:
  • Schulmaterialien 
  • Bekleidung/Schuhe 
  • Fahrkarten 

Diese Beispiele werden mit dem üblichen Regelsatz abgedeckt. Welche Kosten noch vom Regelsatz erfasst werden, können Sie in den Artikeln unserer Serie "Regelbedarf" nachlesen.



Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.



Lesen Sie auch die anderen Artikel zum Thema Regelbedarf:
Regelsatz – was ist das? 

Montag, 18. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Mehrbedarf


In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

In diesem Beitrag geht es um „Mehrbedarf". Unter gewissen Voraussetzungen ist es Empfängern von Leistungen möglich, zusätzlich zum Regelsatz Zuzahlungen zu erhalten. Dies trifft insbesondere auf werdende Mütter und Alleinerziehende zu.

Wer hat einen Anspruch auf Mehrbedarf?


Der Mehrbedarf orientiert sich am Regelsatz, der aktuell 399,00 Euro (stand Mai 2015) beträgt. Da es zum Beispiel für Alleinerziehende und behinderte Bürger mit Schwierigkeiten verbunden ist, den Alltag alleine mit Hartz IV zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu erhalten. Diese Zuzahlungen werden Mehrbedarf genannt und orientieren sich an gewissen gesetzlich festgelegten Personenkreisen.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Anspruch auf Mehrbedarf haben Elternteile, die sich alleine um den Nachwuchs kümmern. Die Höhe der Zuzahlung hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Es gibt mindestens 7% des Regelsatzes für ein Kind über sieben Jahre und jeweils 36% für Kinder unter sieben Jahren. Maximal sind sogar 60% des Regelbedarfs möglich.

Mehrbedarf für werdende Mütter

Schwangere haben einen Anspruch von 17% an Mehrbedarf laut dem SGB II. Es wird nach dem Eintritt in die 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Derzeit würde es sich um 67,83 Euro handeln.

Mehrbedarf für behinderte Menschen

Bei Menschen mit Behinderung ist eine Aufstockung durch Mehrbedarf nur möglich, wenn sie erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme für Bildung und Teilhabe beteiligt sind. In dem Falle werden 35% zusätzlich ausgezahlt. In Ausnahmefällen wird bei nicht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung unter 14 Jahren auch Mehrbedarf gezahlt.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Sollte eine Person an einer chronischen Krankheit erkrankt und von gewisser und kostenpflichtiger Nahrung abhängig sein, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf. Typische Beispiele dafür wären Krebs und HIV bzw. Aids. Im Falle einer solchen Erkrankung besteht ein Mehrbedarf von 10-20%. Bei jedem Antrag auf Mehrbedarf wird geprüft, ob ein Anspruch besteht.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgungen

Wird das warme Wasser im Haushalt durch einen Durchlauferhitzer, Boiler oder Gastherme (statt über die Zentralheizung) erhitzt, besteht auch ein Anspruch auf Mehrbedarf. In so einem Fall werden die zusätzlichen Kosten gedeckt, die sonst bei Nutzung einer Zentralheizung nicht entstehen würden. Hier werden 0,8-2,3% übernommen.

Mehrere Ansprüche nebeneinander – auch ohne Antrag?


Man muss keinen gesonderten Antrag auf Mehrbedarf stellen, da die erforderlichen Angaben bereits mit dem Antrag auf Hartz IV/ALG II, also Grundsicherungsleistungen, bestehen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Zusatzleistungen gezahlt.

Sollte jedoch ein Antrag trotz Vorliegen der Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nicht erfolgen, ist eine Nachzahlung der Leistungen rückwirkend möglich.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, mehrere Ansprüche an Mehrbedarf nebeneinander zu erhalten. Als Beispiel sei hier ein alleinerziehender Elternteil mit dezentraler Warmwassererzeugung genannt. Jedoch gibt es eine „absolute Kappungsgrenze“, die die Höhe der Summe der Leistungen regelt.




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Lesen Sie auch die anderen Artikel zum Thema Regelbedarf:
Regelsatz – was ist das? 

Freitag, 15. Mai 2015

Serie Regelbedarf | Strom- und Heizkosten





In der Serie „Regelbedarf“ beantwortet der Verbraucherdienst e.V. gängige Fragen zu den Themen Hartz IV und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Dieser Beitrag behandelt die eventuelle Übernahme von Strom- bzw. Heizkosten. Welche Kosten werden vom Jobcenter z.B. bei Arbeitslosigkeit übernommen? Welche dagegen nicht? Welche Beträge fließen in den Regelbedarf mit ein?

Stromkosten sind im Regelsatz enthalten


Die Stromkosten werden, im Gegensatz zu den Heizkosten, nicht separat vom Jobcenter übernommen. Stattdessen gibt es einen festgesetzten Betrag, der in den Regelsatz mit einfließt. Derzeit sind für Energie und Instandhaltung 33,36 Euro festgesetzt (Stand Mai 2015). Dies genügt meist nicht, um die laufenden Stromkosten zu decken, besonders, weil in den vergangenen Jahren die Strompreise enorm angestiegen sind.

Laut einer aktuellen Studie des Online-Portals Check24 zahlt eine alleinstehende Person derzeit 43 Euro im Monat an Stromkosten. Das bedeutet, dass diese Person im gesamten Jahr rund 116 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Dies gelingt nur über Einsparungen in anderen Bereichen, die der Regelsatz abdeckt, wie z.B. „Bildung“ oder „Gesundheitspflege“. Zur besseren Übersicht werfen Sie einen Blick auf den Artikel „Regelbedarf – Wie setzt er sich zusammen?

Anbieterwechsel oft für Hartz IV Empfänger unmöglich


Darüber hinaus besteht oft keine Möglichkeit, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Bei einem Anbieterwechsel findet zuvor meist eine Bonitätsprüfung statt, um die Finanzen des Auftraggebers zu überprüfen. Im Fall eines Hartz IV Bezuges werden Neuanträge aufgrund der mangelnden Zahlungsfähigkeit abgelehnt. Für Arbeitslose, die ohnehin Probleme durch hohe Stromkosten haben, ist die Unmöglichkeit des Wechsels ein weiterer Schlag ins Gesicht. Nicht nur, dass Bedürftige häufig Gefahr laufen, in eine Schuldenspirale zu geraten. Selbst wenn sie auf eigene Faust und durch einen günstigeren Anbieter ihre finanzielle Situation verbessern wollen, werden Ihnen Steine in den Weg gelegt.
Im vorletzten Jahr wurden laut Presseberichten 345.000 Menschen der Strom abgeklemmt. Es werden von Jahr zu Jahr mehr, da die Strompreise seit 2008 für Privathaushalte um 38% gestiegen sind und für Bezieher von Hartz IV immer seltener zu tragen sind.

Heizkosten werden zusätzlich gezahlt


Im Gegensatz zu den Stromkosten werden Unterkunft und Heizkosten zusätzlich gezahlt. Wie hoch die Summe ausfällt, ist von vielen Faktoren abhängig. Demzufolge spielen dort Standort, Größe der Unterkunft/Wohnung und auch zu zahlende Miete eine große Rolle. Eine „angemessene Wohngröße“ ist nur als Richtlinie vermerkt. Hierzu sind aber keine Pauschalsätze vorhanden. Wichtig ist aber zu wissen, dass Bezieher von Hartz IV/ALG II keine Ansprüche an Wohngeld haben.
Sollte sich in der Wohnung eine nicht zentrale Warmwasseraufbereitung befinden, wie z.B. ein Durchlauferhitzer, wird diese zusätzlich als Mehrbedarf hinzu gerechnet. Die Höhe richtet sich wiederum nach dem Alter und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, wobei man da mit rund 8-9 Euro pro Kopf rechnen kann.



Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.


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Regelsatz – was ist das?