Donnerstag, 4. Oktober 2012

Nicht gemeldet - Jobcenter kürzt Hartz4



Geschätzte 900.000 Mal verhängten Arbeitsagenturen im Jahr 2011 Sanktionen gegen Hartz4-Empfänger in Form von Leistungskürzungen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind PFLICHTVERLETZUNGUNGEN nach § 31 SGB II, die grosse Sanktionen, und Vorkommnisse, die kleine Sanktionen zur Folge haben können. So zum Beispiel das häufig vorkommende MELDEVERSÄUMNIS (§32 SGB II).

Im hier aufgeführten Beispiel geht es um das sogenannte Meldeversäumnis und die daraus folgende Kürzung der Hartz4 - Leistung. Mit welcher Leistungskürzung muss gerechnet werden wenn man sich nicht meldet, und was muss das JobCenter beachten bei der Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungskürzungen. Hier eine Übersicht:
    

Hartz IV:       S A N K T I O N E N

                                               (II)    (kleine Sanktion) 
                                          >>>     MELDEVERSÄUMNIS  § 32 SGB II
(1)       Voraussetzung Meldeversäumnis:

            (a) Der Leistungsempfänger ist einer Aufforderung des Jobcenters
            aa)      sich beim Jobcenter zu melden                                                      oder
            bb)      bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen          oder
            cc)       bei einem psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen
            nicht nachgekommen.

            (b) Der Leistungsempfänger ist schriftlich über die Konsequenzen seines
            Nichterscheinens informiert worden oder kennt die Konsequenzen.

            Achtung:         (1) Die Belehrung/Information muß ausführlich und konkret sein,
                                   sowie über Anfang /Ende/Dauer/Umfang der möglichen Sanktion
                                   informieren.
                                   (2) Die Bezugnahme auf ein Merkblatt oder die bloße Beifügung
                                   des Gesetzestextes reicht nicht.

            (c) Der Leistungsempfänger nennt keine wichtigen Grund für sein Nicht-      erscheinen und belegt diesen Grund auch nicht („Entschuldigung“).

            (d) Vor der Verhängung der Sanktion MUSS der Betroffene angehört werden.
            Innerhalb von 2 Wochen kann er eine Stellungnahme abgeben.

            Tip:     „Entschuldigung“ sofort nach Eingang der Aufforderung (1a) erledigen;
                        Wenn nicht > innerhalb der 2-Wochenfrist (1d)!


(2)       Umfang der Sanktion/Kürzung
            >>>     jeweils 10%  des Regelsatzes.

            Beispiel:          Regelsatz         100%                          >>>    374,00 €
                                   ./.                      10%-Kürzung                        37,40 €
                                   Zahlung nach Kürzung                                  336,60 €

            Hinweis:         Beim 2. Meldverstoß >>> 10% (1. Verstoß)+ 10% (2. Verstoß) = 20%
                                  Beim 3. Meldeverstß >>>10% (1.V) + 10% (2.V.) + 10% (3.V) = 30%

(3)       Dauer der Sanktion/Kürzung         grds.               3 Monate

(4)       Rechtsmittel gegen Sanktion/Kürzung sind Widerspruch und ggf. Klage.

            Tipp:     Widerspruch schiebt die Kürzung nicht bis zur Entscheidung auf. 
                         Das kann nur das Sozialgericht mit einer einstweiligen Anordnung!

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Donnerstag, 20. September 2012

400 Euro Job und Unterhalt für Kind bei Hartz 4

Mutter lebt mit einem Kind. Vater ist getrennt und lebt von Hartz IV.

Er will für sein Kind den Mindestunterhalt zahlen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle wären das in der 1. Altersstufe
317,- €  -  ½ Kindergeld (92,- €) = 225,- € Zahlbetrag.

Nun findet Vater einen 400,- € Job.

Hiervon will er die 225,- € für sein Kind zahlen.
Die restlichen 175,- € soll das Jobcenter auf den Hartz 4 - Regelsatz anrechnen.

Das Jobcenter sagte nein.
Es wollte erst die 400,- € als Einkommen verrechnen.
Vom Rest könne der Vater den Unterhalt zahlen.

Das Bundessozialgericht gab im Urteil vom 09.11.2010  – Az: B 4 AS 78/10 dem Vater recht.

Auch wenn der Unterhalt nicht vom Gericht oder Jugendamt festgesetzt ist (nur gesetzlicher Unterhalt), darf der Unterhalt vorab vom Einkommen abgezogen werden.
Erst dann kommt das Jobcenter zum Zuge.


Rechenbeispiele dazu (ohne Kosten der Unterkunft):

So rechnete Jobcenter:
Vom Verdienst 400,- € wird der Freibetrag von 160,- € abgezogen.
Die 240,- € werden auf den Regelsatz von 374,- € angerechnet.
Es bleiben 134,- € für den Vater übrig.
Zusammen mit dem Verdienst hat er dann 400,- € + 134,- € = 534,- €.

Davon zahlt der Vater den Kindesunterhalt von 225,-€.
Es bleibt ein Rest von 309,- € für ihn übrig.
Ø                 Vater               309,-
Ø                 Kind                 225,- €
Ø                 Jobcenter        240,-
                Summe             774,-         


So rechnet das Bundessozialgericht:
Der Vater zahlt von den 400,- € den Kindesunterhalt von 225,- €.

Es bleiben 175,- €. Die darf das Jobcenter als Einkommen verrechnen.
Also 175,- €  - 115,- € = 60,- € Anrechnungsbetrag.

Regelsatz 374,- € - 60,- € Anrechnungsbetrag = 314, - € Überweisungsbetrag für Vater.
Zuzüglich Verdienst von 175,- € ergeben sich 489,- €.
Ø                 Vater                 489,- €
Ø                 Kind                   225,- €
Ø                Jobcenter            60,- €
           Summe              774,- €

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Donnerstag, 13. September 2012

Keine Unterhaltszahlung aber Anrechnung vom Jobcenter!?



Die Situation: Frau lebt mit ihren Kindern von Alg 2/Hartz IV. Der Mann muß für die Kinder Unterhalt
zahlen gemäß Urteil oder Jugendamt. Er zahlt aber nicht oder nicht alles. 

Das Jobcenter zieht trotzdem der Mutter jeden Monat den vollen Unterhaltsbetrag – wie im Urteil oder vom Jugendamt festgelegt – als Einkommen ab. Es wird also der Unterhalt angerechnet. Darf es aber nicht.
            
Abziehen als Einkommen darf das Jobcenter nur den jeden Monat tatsächlich gezahlten Unterhalt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2009, L 5 AS 81/07 
Eine Revision beim BSG hatte das LSG nicht erlaubt. 
Das Jobcenter hatte trotzdem Rechtsmittel eingelegt. 

Wurde am 28.08.2009 vom BSG durch Beschluß – Az B 14 AS 71/09R – nicht zugelassen.) 

Beispiel:  
Mann muß lt. Gerichts-Vergleich für 2 Kinder zusammen 400,- €/mtl. zahlen.
Er zahlt im Juli 200,- €, im August 0,- € und im September 450,- €. 
Das Jobcenter zieht aber jeden Monat die 400,- € ab. >>>Falsch!!!

Im Juli darf es abziehen 200,- €, im Juli nichts und im September 450,- €.

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